1. Kinder- und Jugendschutz bei SRF
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind im Zusammenhang mit der Angebotsauswahl und – gestaltung besondere Massnahmen notwendig. Die SRF-Angebotsverantwortlichen berücksichtigen daher im Zusammenhang mit für Kinder und Jugendliche ungeeigneten Inhalten nebst den anwendbaren gesetzlichen Regelungen sowie den Publizistischen Leitlinien von SRF die Bestimmungen dieser Richtlinie.
2. Gesetzliche Bestimmungen
Im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen stehen folgende gesetzliche Bestimmungen im Vordergrund:
Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) regelt, dass alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms die Grundrechte beachten müssen. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
Art. 5 RTVG auferlegt Programmveranstaltern die Pflicht, durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Radio und Fernsehverordnung (RTVV) haben Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu kennzeichnen.
Gemäss Art. 135 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ist es insbesondere strafbar, Aufnahmen und Abbildungen zu zeigen, die – ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben – grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen.
Bei der Gestaltung des Programms ist zu beachten, dass Sendungen für Kinder nicht durch Werbung unterbrochen werden dürfen (vgl. Art. 13 Abs. 2 RTVG, Art. 18 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1bis RTVV ). Zudem sind im Zusammenhang mit Kindersendungen auch bei der Gestaltung von Werbung und der Möglichkeit des Sponsorings bzw. der Produkteplatzierung gesetzliche Bestimmungen zu beachten (insb. Art. 13 1, 3, 4 RTVG, Art. 16, 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 RTVV ).
Ab Mitte 2024 wird in der Schweiz ein neues Gesetz in Kraft treten mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren. Dieses regelt den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele. Das neue Bundesgesetz gilt nicht direkt für konzessionierte Tätigkeiten der SRG, ist für SRF also keine Pflicht. SRF wird dennoch ein ähnlich hohes Schutzniveau gewährleisten.
3. Allgemeines
3.1.
SRF gewährt den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor potenziell gefährdenden Medienangeboten im TV in erster Linie durch die Wahl der Platzierung solcher Sendungen und Inhalte im Programm. Die Verantwortlichen berücksichtigen dabei insbesondere das Profil der Sendung und des TV-Kanals sowie das Programmumfeld. Zusätzlich werden auf den TV-Kanälen wie auch auf Eigen- und Drittplattformen akustische und/oder visuelle Warnungen eingesetzt, um über potenziell gefährdende Medienangebote zu informieren.
Nebst den vorgenannten Massnahmen nimmt SRF bei Angeboten, für welche sog. Altersfreigaben festgelegt sind, weitere Massnahmen – insbesondere zeitliche Einschränkungen oder Sperrungen bzw. farbliche Kennzeichnungen zur Orientierung – vor.
3.2
Die Programmverantwortlichen von SRF legen die Altersfreigaben fest. Bereits festgelegte Altersfreigaben für Schweizer Kinos (unter Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Differenzierungen) beziehen die Verantwortlichen in ihre Entscheidung mit ein.
Bei Filmen, welche in der Schweiz nicht ins Kino gekommen sind, beziehen sie Altersfreigaben des benachbarten Auslands in die Entscheidung mit ein. Bei Filmen, die weder in der Schweiz noch im benachbarten Ausland ins Kino gekommen sind, sowie bei Fernsehfilmen und Serien beziehen die Verantwortlichen allfällige, im deutschsprachigen benachbarten Ausland für Fernsehausstrahlungen festgelegte Altersfreigaben in die Entscheidung mit ein.
4. Zeitliche Einschränkungen und Warnsymbole
4 .1. Fernsehprogramm
4.1.1.
Tagsüber (d.h. ab 6 Uhr morgens bis 20 Uhr abends) werden Angebote ins Programm aufgenommen, welche auch für Kinder unter 12 Jahren unbedenklich sind.
Ab 20 Uhr beginnt jenes Programm (sog. Primetime), welches sich grundsätzlich an ein mündiges oder beaufsichtigtes Publikum wendet. Entsprechend können in Sendungen Szenen mit heiklen Inhalten vorkommen. Die Verantwortlichen von SRF achten jedoch darauf, dass die Inhalte einem Publikum ab 12 Jahren zugemutet werden können.
Werden zwischen 20 und 22 Uhr Angebote mit einer Altersfreigabe ab 14 Jahren ausgestrahlt, erfolgen vor der Sendung Warnungen in Schrift und Ton und es wird während der ganzen Dauer der Sendung als Warnsymbol dem Logo des TV-Kanals ein roter Balken (sog. „Logo Rouge“) unterlegt. Ab 22 Uhr erfolgt für Angebote ab 14 Jahren keine Warnung mehr.
Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr können Angebote mit Altersfreigabe ab 16 Jahren bzw. ab 23 Uhr ebenso Angebote mit Altersfreigabe ab 18 Jahren gezeigt werden. In beiden Fällen werden entsprechende Warnungen in Schrift und Ton ausgestrahlt. Während der Dauer dieses Angebots wird zudem als Warnsymbol dem Logo des TV-Kanals ein roter Balken (sog. „Logo Rouge“) unterlegt.
4 .1.2.
Von den vorgenannten Regeln sind Ausnahmen möglich:
Angebote im Rahmen von Informationssendungen, welche über Aktualitäten berichten, können vor 20 Uhr ausnahmsweise Darstellungen von Sex, Gewalt oder anderen heiklen Inhalten enthalten. Ebenso ist es möglich, dass Sendungen, Serien oder Reihen, welche im Normalfall unbedenklich sind, ausnahmsweise Sex- oder Gewaltdarstellungen oder andere für Kinder und Jugendliche ungeeignete Inhalte enthalten.
SRF verzichtet soweit möglich darauf, solche Angebote im direkten Umfeld eines ausgewiesenen Kinderprogramms zu platzieren. Zudem wird während der Dauer dieses Angebots als Warnsymbol das Logo des TV-Kanals durch einen gelben Balken (sog. „ Logo Jaune “) ergänzt.
4.1.3.
Bei der Ausstrahlung von Trailern im Allgemeinen berücksichtigt SRF, dass diese soweit möglich keine Darstellungen enthalten, welche der Bestimmung von Ziff. 4.1.1. und 4.1.2. widersprechen. Trailer für Filme, welche erst ab 16 bzw. 18 Jahren freigegeben sind, werden erst nach 20 Uhr gesendet. Ausnahmen können insbesondere für Image- und Highlight-Trailer (d.h. Sammeltrailer) mit entsprechender Zurückhaltung bei der Auswahl des Bildmaterials erfolgen.
4.2. Radioprogramm
4.2.1.
Bei Radioprogrammen achten die Programmverantwortlichen darauf, dass potenziell gefährdende Inhalte (z.B. Songtexte oder Hörspiele) nicht zwischen 6 Uhr und 20 Uhr gesendet werden.
4.2.2
Ausnahmen gelten wie unter Ziff. 4.1.2.
4.3. Angebote auf eigenen digitalen Kanälen / Plattformen
SRF ist bestrebt, auch im Rahmen von Online-Angeboten den Jugendschutz weitgehend zu gewährleisten.
Auf der Streamingplattform Play SRF sind Angebote, welche für Kinder unter 12 Jahren unbedenklich sind, jederzeit verfügbar. Angebote, welche für Kinder unter 12 Jahren potenziell gefährdend sind, sind ebenfalls zeitlich uneingeschränkt verfügbar, werden jedoch mit einem gelben Warnsymbol und dem Hinweis «Begleitung durch Erwachsene empfohlen» ergänzt. Bei Angeboten, die aufgrund von heiklen Darstellungen oder der Behandlung eines heiklen Themas für Kinder und Jugendliche unter 14 oder unter 16 Jahren potenziell gefährdend sind, weist ein roter Balken sowie der Hinweis «Dieses Programm kann verstörend wirken und ist für Kinder nicht geeignet» auf den Jugendschutz hin. Angebote ab 14 Jahren sind zeitlich uneingeschränkt verfügbar, Angebote ab 16 nur zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
In Ausnahmefällen werden auch Angebote ab 18 Jahren zugänglich gemacht. Diese sind zeitlich ebenfalls eingeschränkt und nur zwischen 22 Uhr und 5 Uhr verfügbar.
Apps von SRF richten sich grundsätzlich an ein Publikum ab 12 Jahren, weshalb in der Regel keine spezifischen Jugendschutz-Massnahmen vorgenommen werden. In begründeten Ausnahmefällen wird bei Inhalten, die potenziell gefährdend sind, visuell darauf hingewiesen. Dies erfolgt in der Regel mittels einer Triggerwarnung, welche auf die potenziell gefährdende Thematik aufmerksam macht.
Triggerwarnungen kommen bei SRF gelegentlich zum Einsatz, wenn ein Angebot das Risiko birgt, Personen zu retraumatisieren. Sie dienen jedoch nicht ausschliesslich dem Kinder- und Jugendschutz, weshalb die Anwendung von Triggerwarnungen nicht Teil dieser Richtlinien ist.
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Aktualisierte Version vom 07.07.2023
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