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Verkehrsregeln im Ausland Nach Autounfall: Verletzter Senior kassiert eine saftige Busse

In Österreich gelten bei einem Verkehrsunfall mit Verletzten strenge Vorschriften. Dies trifft auch Touristen.

Das ist passiert: Ein 83-Jähriger wird während seiner Ferien in Österreich von einem Auto angefahren. Der Schweizer kann sein linkes Bein nicht mehr bewegen. Deshalb bringt ihn der Unfallverursacher ins Spital. Danach informieren die beiden die Polizei. Rund ein Jahr später folgt die Überraschung: Der angefahrene Senior erhält eine Busse von 250 Euro. Laut den österreichischen Behörden hat er «nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt». Dies sei in Österreich bei einem Unfall mit Verletzten jedoch Pflicht.

Das sagt der Gebüsste: Der St. Galler kann die Geldstrafe nicht nachvollziehen. «Ich bin am Unfall nicht schuld und habe mich korrekt verhalten», sagt er zum SRF-Konsumentenmagazin «Espresso». Ausserdem hätten er und der Autofahrer nach dem Spital umgehend einen Polizeiposten aufgesucht. «Darum sehe ich nicht ein, weshalb ich diese Busse bezahlen soll.» Für ihn seien 250 Euro zudem viel Geld. «Ich habe nur eine kleine Pension von 3000 Franken», sagt der Senior. Aus diesen Gründen wehrt er sich mit einer Einsprache.

So reagieren die Behörden: Nach der Einsprache senkt das zuständige Amt in Österreich die Geldstrafe zwar. Der Schweizer müsse wegen seiner Verhältnisse noch rund 200 Euro bezahlen. Eine weitere Senkung komme nicht infrage. Es habe sich zweifellos um einen Gesetzesverstoss gehandelt. Gehen die Behörden hier mit einem Unfallopfer nicht zu hart ins Gericht? Wurde der Unfallverursacher ebenfalls gebüsst? Auf solche Fragen von SRF antworten die österreichischen Behörden aus Datenschutzgründen nicht. Nur so viel: Wer am Unfall schuld sei, spiele keine Rolle.  

Dies gilt in der Schweiz: Bei einem Unfall mit Verletzen müssen die Beteiligten auch in der Schweiz zwingend die Polizei informieren. Doch wird man gebüsst, wenn man sie nicht unmittelbar verständigt? «Gemäss unseren Informationen gibt es keine so klare Regelung hier», sagt TCS-Mediensprecher Marco Wölfli. Im Strassenverkehrsgesetz heisst es aber, dass die Beteiligten am Unfallort bleiben müssen – ausser sie benötigen selbst Hilfe.

Was tun bei Sachschaden in der Schweiz?

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  • Fotografieren Sie die Unfallstelle und den Schaden.
  • Füllen Sie das europäische Unfallprotokoll aus und unterschreiben Sie es mit den anderen Beteiligten.
  • Die Rückseite für die Versicherung können Sie in Ruhe zu Hause ausfüllen.
  • Fotografieren Sie das ausgefüllte Formular für Ihre Ablage.
  • Senden Sie das Original an Ihre Versicherung.

Sie können das Unfallprotokoll im Vorfeld bei Ihrer Versicherung bestellen. Führen Sie es am besten stets im Auto mit. So haben Sie es im Ernstfall griffbereit.

Die Vorschriften in anderen Ländern: «Grundsätzlich ist bei Unfällen mit Verletzten in praktisch allen Ländern die Polizei zu verständigen», sagt Marco Wölfli. Der TCS empfiehlt Reisenden aber, sich online genauer über die jeweiligen Vorschriften zu informieren. Bei Sachschäden etwa seien die Bestimmungen unterschiedlich: In Slowenien oder Kroatien müsse die Polizei informiert werden. In der Schweiz ist dies bei einem Sachschaden nur nötig, wenn sich die Beteiligten nicht einig sind.

Espresso, 24.9.2024, 8:10 Uhr

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