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Rechtsfrage: «Müssen wir unsere Versammlung online durchführen?»
Aus Espresso vom 21.01.2021. Bild: imago images
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Stockwerkeigentümerversammlung «Müssen wir unsere Versammlung online durchführen?»

Versammlungen sind wegen der Corona-Pandemie noch eine Weile nicht erlaubt. Stockwerkeigentümerversammlungen zum Beispiel können stattdessen online stattfinden. Davon sind aber nicht alle Stockwerkeigentümerinnen begeistert. «Espresso» sagt, welche Möglichkeiten es gibt.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Laut den Massnahmen des Bundes gegen das Coronavirus sind Versammlungen bis auf Weiteres verboten, private Treffen nur mit maximal zehn Personen erlaubt.
  • Vereinsversammlungen oder Versammlungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften gelten nicht als private Treffen, sondern als Veranstaltungen. Sie dürfen laut der Covid-Verordnung 3 online oder auf dem Schriftweg durchgeführt werden.
  • Wie eine Stockwerkeigentümerversammlung durchgeführt wird, entscheidet die Verwaltung.

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  • Vielleicht besitzen einzelne Stockwerkeigentümer keinen Computer oder können mit den verwendeten Tools nicht umgehen. Dann gibt es die folgenden Möglichkeiten:

    • Die Stockwerkeigentümer können die Verwaltung bitten, die Versammlung zu verschieben. Der Entscheid liegt jedoch bei der Verwaltung.
    • Die Stockwerkeigentümer können der Verwaltung eine Vollmacht erteilen, sie an der Versammlung zu vertreten. Zur Vollmacht gehört auch eine Weisung, wie bei den einzelnen Traktanden abzustimmen ist.
    • Stockwerkeigentümer können die Verwaltung bitten, sie telefonisch zur Online-Versammlung zuzuschalten.
  • Eine Stockwerkeigentümerversammlung kann aber nicht per E-Mail oder SMS durchgeführt werden. Die Covid-Verordnung verlangt ausdrücklich eine Online-Durchführung oder die schriftliche Durchführung, auf dem Korrespondenzweg.

Espresso, 21.01.2021, 08:13 Uhr

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