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Sonstiges Recht Darf eine Offerte kosten?

Ich habe eine Immobilienfirma für die Vermietung einer Wohnung um eine Offerte gebeten. Nun verlangt die Firma im Nachhinein für die Offerte knapp 800 Franken. Dies, weil ich Erkenntnisse daraus weiterverwendet haben soll, was jedoch nicht stimmt! Darf die Firma mir diese Rechnung stellen?

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Rechtsfrage: Darf man mir für eine Offerte eine Rechnung stellen?
aus Espresso vom 24.07.2013. Bild: Colourbox
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Elisabeth Stadler besitzt eine kleine Wohnung in Zug, die sie vermieten möchte. «Weil ich mich nicht selber darum kümmern wollte, habe ich verschiedene Immobilienfirmen gebeten, mir eine Offerte für die Verwaltung zu machen», schreibt sie.

Zahlbar innert 20 Tagen, netto

Nach genauer Prüfung aller Offerten entschied sich Elisabeth Stadler für eine der Firmen, den anderen sagt sie ab. Doch von einer dieser Firmen bekam Elisabeth Stadler dann eine Rechnung. «Es ist mir nicht entgangen», heisst es im Begleitschreiben zur Rechnung, «dass Sie mittlerweile eine andere Unternehmung mit der Vermietung beauftragt haben. (…). Es versteht sich von selbst, dass ich unter diesen Umständen und primär auch aufgrund der Tatsache, dass Sie mich als ausgewiesenen Fachmann mit entsprechender Erfahrung für die konkrete Beratung in dieser Angelegenheit zugezogen haben, eine kostenpflichtige Dienstleistung erbracht habe und diese nun auch wie üblich mit Ihnen abrechne».

Will heissen: Fünf Stunden Arbeit oder knapp 800 Franken soll Elisabeth Stadler für die Offerte zahlen. Mehrwertsteuer inklusive, zahlbar innert 20 Tagen, netto.

Es war keine Rede davon, dass die Offerte etwas kosten sollte

Elisabeth Stadler ist verunsichert: «Darf mir diese Firma einfach eine Rechnung schicken?». Schliesslich sei nie die Rede davon gewesen, dass die Offerte etwas kosten soll. «Zudem habe ich keine so ausführliche Offerte verlangt.»

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Der Fall ist klar. Elisabeth Stadler muss diese Rechnung nicht bezahlen. Will ein Handwerker oder ein Unternehmer den Aufwand für eine Offerte in Rechnung stellen, so muss dies der Kunde vorher wissen und damit einverstanden sein. In der Praxis sind Kostenvoranschläge kostenpflichtig, wenn sie mit einem grösseren Aufwand verbunden sind. Wenn Ausmessungen nötig sind oder aufwendige Berechnungen angestellt werden müssen. In jedem Fall muss ein Kunde aber darauf hingewiesen werden, dass die Offerte etwas kosten wird.

Die Rechnung ohne die Kundin gemacht

Das war im Beispiel von Elisabeth Stadler nicht der Fall. Wohl versuchte der Immobilienfachmann seine Kundin mit einer perfekten und aufwendig gestalteten Offerte zu überzeugen. Den damit verbundenen Arbeitsaufwand müsste Frau Stadler aber nur bezahlen, wenn sie ihn ausdrücklich gewünscht hätte.

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