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Patientenrechte «Muss der Patient abklären, ob die Krankenkasse zahlt?»

Ein Arzt will die Beschwerden seine Patienten genauer abklären und schlägt eine aufwendige Untersuchung vor. «Espresso» sagt, wer in diesem Fall bei der Krankenkasse nachfragen muss, ob die Kosten auch übernommen werden.

Ein Arzt muss seine Patienten vor einer Behandlung aufklären und beraten. Egal, ob es sich um eine Erkältung handelt oder um eine komplizierte Operation. Dieser Anspruch auf Aufklärung findet sich sehr allgemein gehalten im Obligationenrecht und genauer formuliert in den verschiedenen Gesundheits- und Patientengesetzen der Kantone.

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Das Bundesgericht und die juristische Lehre haben zudem Leitlinien ausgearbeitet, wie konkret und detailliert Ärzte ihre Patienten aufklären müssen. Hier die wichtigsten Punkte:

Wie und worüber Ärzte ihre Patienten aufklären müssen

  • Wie: Die Aufklärung muss immer mündlich erfolgen. Der Patient muss die Möglichkeit haben, Fragen stellen zu können. Die Abgabe von Informationsmaterial ersetzt ein mündliches Aufklärungsgespräch nicht.
  • Worüber: Der Arzt muss seinem Patienten die Diagnose erklären und ihm zeigen, welche Behandlungsmöglichkeiten es gibt, mit welchen Risiken diese verbunden sind, wie diese Behandlungen ablaufen und welche Alternativen möglich sind.

Kassendeckung gehört zur Aufklärung

Zur Informationspflicht über die anstehende Behandlung gehören neben medizinischen auch wirtschaftliche Aspekte: So muss der Arzt dem Patienten zum Beispiel auch erklären, wie lange er voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird und er muss den Patienten darauf aufmerksam machen, wenn er sich nicht sicher ist, ob eine Behandlung oder ein Medikament von der Krankenkasse übernommen wird.

Vergisst ein Arzt einzelne dieser Punkte, so verletzt er seine Aufklärungspflicht und verstösst gegen die Persönlichkeitsrechte des Patienten. Die Folge: Der Arzt kann für allfällige Folgen haftbar gemacht werden.

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Patienten können sich bei der Rechnung wehren

Im Beispiel einer «Espresso»-Hörerin hat es ein Arzt unterlassen, seine Patientin darauf hinzuweisen, dass die Medikamente, die er ihr verschrieb, nicht kassenpflichtig sind. Die Folge: Wegen dieser Unterlassung kann die Patientin das Geld für diese Medikamente vom Arzt zurückverlangen.

Das gleiche gilt bei teuren Untersuchungen in der Praxis: Weist der Arzt einen Patienten nicht darauf hin, dass er nicht sicher ist, dass die Kasse die Kosten übernimmt, so kann sich der Patient später weigern, die Rechnung zu bezahlen.

Der Arzt muss einem Patienten also sagen, wenn er nicht sicher ist, ob ein Untersuch, eine Behandlung oder ein Medikament von der Kasse übernommen wird. Dann hat der Patient die Möglichkeit, bei der Kasse nachzufragen und zu seiner Sicherheit eine schriftliche Kostengutsprache zu verlangen.

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