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Screenshot vom Unfall auf der A1
Legende: Ein Leserreporter des TagesAnzeigers filmte, wie auf der A1 ein Bagger eine Brücke streifte. SRF/ TagesAnzeiger

«Espresso Aha!» Dashcams im Auto: So sieht es rechtlich aus

Nach dem gestrigen Lastwagen-Unfall auf der A1 erschien im Internet kurze Zeit später ein Video davon, aufgenommen von einer Dashcam. Doch: Darf man mit der Kamera im Auto alles filmen? Und sind die Aufnahmen vor Gericht zulässig? «Espresso Aha!» ging diesen Fragen letztes Jahr nach.

Gestern Morgen rammte auf der A1 ein Lastwagen mit seinem geladenen Bagger eine Brücke, die nachfolgenden Autos wurden von Betontrümmern getroffen. Kurz nach dem Unfall war bereits ein Video davon im Internet zu sehen, gefilmt aus einem Personenwagen mit einer sogenannten Dashcam.

Solche Dashcams kennt man hier spätestens seit der Meteoritenexplosion in Russland im Februar 2013. Dutzende russische Autofahrer filmten damals den Vorfall mit ihrer im Auto installierten Kamera. Wegen der vielen Unfälle ist ein Grossteil der russischen Autos mit solchen Dashcams ausgestattet.

Uneinigkeit beim Datenschutz

In der Schweiz sind Dashcams erst seit kurzem erhältlich. Doch darf man damit überhaupt den ganzen Verkehr filmen? Nein, heisst es beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten. Sprecherin Eliane Schmid: «Mit einer Dashcam filmt man auf öffentlichem Grund Autofahrer und Fussgänger. Aus unserer Sicht ist das unverhältnismässig und widerrechtlich.»

Rechtsprofessor Vito Roberto von der Universität St. Gallen widerspricht: «Man sieht lediglich den Strassenverkehr und die Autos. Zweck ist einzig die Beweissicherung bei einem Unfall. Ich kann da keine Rechtswidrigkeit erkennen.» Es sei jedoch nicht erlaubt, gezielt Aufnahmen von Privatpersonen zu machen, zum Beispiel vor einem Bordell. Besonders heikel werde es, wenn solche private Aufnahmen veröffentlicht werden, ohne dass die gefilmte Person ihr Einverständnis gegeben hat.

Die richtige Montage und Bedienung

Keine Erfahrung vor Gericht und bei Versicherungen

Der Zürcher Staatsanwalt und Verkehrsexperte Jürg Boll kann sich durchaus vorstellen, dass Videos von einer Dashcam vor Gericht als Beweismittel anerkannt werden. Dies liege jedoch einzig im Ermessen des Richters. Bisher sei ihm noch kein Fall bekannt. Es müsste auf alle Fälle geprüft werden, ob die Aufnahmen zusammengeschnitten oder sonst manipuliert worden seien.

Ebenfalls noch wenig Erfahrung mit Dashcam-Aufnahmen haben Versicherungen. Die AXA Winterthur schreibt auf Anfrage von «Espresso», für sie sei der Nutzen bei einem Crash-Recorder jedoch höher. Eine Kamera liefere lediglich ein eingeschränktes Sichtfeld und liefere sonst keinerlei Daten, um einen Unfall zu rekonstruieren.

Kameras dürfen Sicht nicht behindern

Bei der Installation der Dashcams gilt das gleiche wie für Navigationsgeräte: Sie dürfen laut der Polizei die Sicht des Autofahrers nicht beeinträchtigen. Um keine Busse zu riskieren, sollte man die Kamera möglichst im untersten Teil der Windschutzscheibe anbringen.

«10 vor 10» vom 14.01.14

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