Die Ansprüche von Asbest-Opfern auf Schadenersatz und Wiedergutmachung sind nicht verjährt: Der Europäische Gerichtshof in Strassburg hat den Hinterbliebenen eines Schweizer Asbest-Opfers eine Genugtuung zugesprochen - und deutliche Kritik am Schweizer Umgang mit Verjährungsfristen geübt.

Inhalt
Asbest-Opfer können wieder hoffen
Die Ansprüche von Asbest-Opfern auf Schadenersatz und Wiedergutmachung sind nicht verjährt: Der Europäische Gerichtshof in Strassburg hat den Hinterbliebenen eines Schweizer Asbest-Opfers eine Genugtuung zugesprochen - und deutliche Kritik am Schweizer Umgang mit Verjährungsfristen geübt.
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