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Unbefriedigende Stromkennzeichnung

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Unbefriedigende Stromkennzeichnung

Laufzeit 4 Minuten 58 Sekunden. , Oliver Fueter

Schweizer Stromkonzerne müssen ihren Kunden deklarieren, aus welchen Quellen ihr Strom stammt. Wer aber bei der Bündner RePower Standard-Strom bezieht, liest auf der Rechnung: «97,6% nicht überprüfbare Energieträger». RePower ist mit solch intransparenten Stromrechnungen ein Schwarzes Schaf in der Branche.

Kommen mehr als 20% aus «nicht überprüfbaren Quellen», muss der Stromlieferant dies begründen. Dies macht auch RePower: 97,6% des Standardangebots seien im internationalen Stromhandel eingekauft worden. Dessen Herkunft lasse sich nicht detailliert zurückverfolgen. Beat Goldstein, Fachexperte im Bundesamt für Energie sagt dazu: «Dies ist nicht die Art von Stromkennzeichnung, die wir uns wünschen.» RePower verstosse damit aber nicht gegen das Gesetz.

Viel Strom aus AKW
Seltsam mutet an, dass RePower auf den Stromrechnungen 0% Strom aus Kernenergie, Gas- und Kohlekraftwerken deklariert. Dies stimme zwar für die 2,4% Schweizer Strom in der Stromlieferung, meint Christoph Rutschmann, Präsident der Agentur für erneuerbare Energien und Energieeffizienz (AEE). Eigentlich sei aber klar, wie sich der sogenannte Graustrom aus dem Ausland zusammensetze: «Darin hat es erhebliche Anteile Atomstrom und Strom aus Kohle- und Gaskraftwerken.» Mit der Deklaration «nicht überprüfbare Energieträger» blende man die Problematik dieses Stroms aus. RePower-Sprecher Werner Steinmann sagt dazu: «Bis jetzt hatten wir nicht die Möglichkeit, diese Herkunftsbezeichnung genau aufzuschlüsseln.»

Aufs Jahr 2013 hat RePower nun Verbesserungen angekündigt: Als Standardangebot wird dann 100% Strom aus Schweizer Wasserkraft geliefert. Eine Kundenbefragung habe gezeigt, dass dies erwünscht sei, sagt RePower-Sprecher Werner Steinmann. Diese Umstellung des Standardangebots sei aufwändig gewesen. «Deshalb hat sie auch eine gewisse Zeit beansprucht», so Steinmann. Ein günstigeres Produkt mit Importstrom bleibt aber im Angebot. RePower will in Zukunft auch den Importstrom genauer deklarieren.

Bund will mehr Transparenz bei Graustrom
Daran arbeitet auch das Bundesamt für Energie gemeinsam mit Partnerämtern in ganz Europa. Ziel ist es, für den Graustrom zumindest Durchschnittswerte ermitteln zu können. Diese sollen die Schweizer Konsumenten dann auf ihrer Stromrechnung sehen können. Für AEE-Präsident Rutschmann steht fest: «Wenn die Konsumenten dann sehen, dass 97% ihres Stroms aus AKW, Kohle- und Gaskraftwerken stammt, dann werden sie erschrecken.» Er nimmt an, dass dann die Bereitschaft steigt, auf nachhaltigere Energieprodukte umzusteigen.

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Wechselgeld auf den Rappen genau?

Laufzeit 2 Minuten 2 Sekunden. , Gabriela Baumgartner

«Espresso»-Hörer Andreas Mosimann arbeitet in einem Goldschmied-Atelier. «Immer bekommen wir Rechnungen mit ungeraden Rappenbeträgen», schreibt er in per E-Mail. Kürzlich hätte der Postbote eine Nachnahmesendung über 699 Franken und 13 Rappen gebracht. «Korrekt herausgeben konnte ich nicht, weil keine Räppler mehr im Umlauf sind». Andreas Mosimann möchte nun wissen: «Was gilt?»

Banken und die Postfinance verbuchen «ungerade» Rappenbeträge, wenn eine Überweisung elektronisch ausgeführt wird. Bei Bareinzahlungen am Schalter oder bei der Nachnahme wie bei Herrn Mosimann gelten die gängigen Rundungsregeln: Ein Rechnungsbetrag zum Beispiel über CHF 17.87 wird dann abgerundet. Der Kunde bezahlt 17 Franken und 85 Rappen. Beträgt dagegen der Rechnungsbetrag CHF 17.88 wird aufgerundet und der Kunde bezahlt 17 Franken und 90 Rappen. In beiden Beispielen werden dem Empfänger aber die in Rechnung gestellten 17.87 auf dem Konto gutgeschrieben. «In einem Jahr gleichen sich die Rundungsdifferenzen in etwa aus», sagt Postfinance-Mediensprecher Marc Andrey.

Wer herausfinden will, mit welchen Zahlungsmitteln und in welcher Währung wir unsere Rechnungen bezahlen dürfen, muss gleich mehrere Gesetzesbücher aus dem Regal holen:

Das Obligationenrecht (OR) schreibt vor, dass Geldschulden in «gesetzlichen Zahlungsmitteln» der «geschuldeten Währung» zu begleichen sind. Was wir uns unter «gesetzlichen Zahlungsmitteln» vorzustellen haben, erfahren wir im Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel. Dort heisst es, als «gesetzliche Zahlungsmittel gelten die vom Bund ausgegebenen Münzen (...) und die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten.»

Ein- und Zweirappenstücke sind zwar heute noch vereinzelt im Umlauf, gelten aber nicht mehr als gültige Zahlungsmittel. Die Zweiräppler wurden 1978 ausser Kraft gesetzt, die Einräppler vor fünf Jahren. Wer noch Einräppler zu Hause hat, kann sie bis zum 31. Dezember 2026 bei der Schweizerischen Nationalbank eintauschen. Bei den Zweirappenstücken ist diese Frist schon abgelaufen. Wertlos sind die Zweiräppler aber trotzdem nicht. Mit alten Münzen handeln viele Antiquitätengeschäfte oder Banken.

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