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Unterwegs mit dem «L»: Tipps für Begleiter von Lernfahrenden

Wer mit Fahrschülern Übungsfahrten unternimmt, muss nebst guten Nerven einige Voraussetzungen erfüllen: Ein gültiger Fahrausweis, ein zulässiges Übungsauto und nicht zuletzt die richtige Versicherung.

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Voraussetzungen für Begleitfahrende

  • Das 23. Altersjahr muss vollendet sein.
  • Definitiver Fahrausweis seit mindestens drei Jahren; die begleitende Person darf nicht in der Probezeit sein.
  • Er/sie sollte die Verkehrsregeln kennen und imstande sein, Fahrschüler und Verkehr gleichzeitig im Auge zu haben. Denn Vorschrift ist: Begleitfahrende müssen dafür sorgen, dass die Lernfahrt gefahrlos verläuft und keine Verkehrsregeln verletzt werden.
  • Für Lernfahrende und Begleitpersonen gilt ein absolutes Alkoholverbot.
  • Gut zu wissen: Ausserhalb der Familie darf eine Begleitperson nur jeweils einen Fahrschüler pro Jahr begleiten.

Vorher klären, wie die Lernfahrt aussehen soll

  • Lernfahrten machen dann Sinn, wenn die Fahrschülerin das Auto einigermassen automatisch bedienen kann. So kann sie sich auch auf den Verkehr konzentrieren.
  • Lernfahrten sollten immer dem Können angepasst werden. Am besten klärt man vorher zusammen, was geht, was nicht geht und welche Manöver man üben möchte.

Regeln für unterwegs

  • Fahrschüler dürfen erst auf die Autobahn oder Autostrasse, wenn sie einen definitiven Prüfungstermin haben.
  • Auf verkehrsreiche Strassen dürfen sie nur, wenn sie in der Fahrschule die Fähigkeiten dazu erlangt haben.
  • Auf verkehrsreichen Strassen sind folgende Übungsmanöver verboten: Wenden, am Berg anfahren, rückwärtsfahren oder ähnliches.
  • Wer eine Übungsfahrt ins Ausland unternehmen will, sollte zuerst klären, ob der Lernfahrausweis dort gilt.

Das Übungsauto

  • Auf der Rückseite des Fahrzeuges muss gut sichtbar die blaue Tafel mit dem weissen «L» angebracht werden. Nach der Lernfahrt ist sie zu entfernen.
  • Die Handbremse muss vom Beifahrersitz aus gut erreichbar sein, sich also auf der Mittelkonsole befinden.
  • Autos, die die Handbremse auf der Linken Seite des Fahrers oder in Form eines Fusspedals haben, dürfen nicht für Lernfahrten eingesetzt werden
  • Autos mit Handbrems-Knopf: Handbrems-Knöpfe sind nur zulässig, wenn sie während der Fahrt funktionieren/bremsen. Ausserdem muss man die Bremsung abbrechen und dosieren können. Es lohnt sich, kurz die Bedienungsanleitung zu prüfen. Denn wer mit einer unzulässigen Handbremse Lernfahrten unternimmt, wird gebüsst. Im Kanton St. Gallen zum Beispiel mit 300 Franken.

Versicherung

  • Schäden an Fremdfahrzeugen übernimmt die Autohaftpflicht-Versicherung des Fahrzeugbesitzers. Prüfen Sie kurz, ob Sie Lernfahrten nicht ausgeschlossen haben, um Prämien zu sparen.
  • Ausserhalb der Familie kommt für Schäden am eigenen Fahrzeug die Privathaftpflicht des Lernfahrenden auf; vorausgesetzt er hat darin den Zusatz «Lenken fremder Fahrzeuge». Sicher zu empfehlen für Fahrschüler.
  • Wenn Eltern mit ihren Kindern Übungsfahrten unternehmen, empfiehlt es sich bei einem neueren Auto nebst der Teil- auch eine Kollisionskaskoversicherung abzuschliessen.

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