Zum Inhalt springen

Header

Audio
Colourbox
abspielen. Laufzeit 4 Minuten 58 Sekunden.
Inhalt

Zahn ausgebissen – wer bezahlt?

Der Dreikönigstag birgt so seine besondere Gefahr für unsere Zähne: Man beisst herzhaft in ein Stück und erwischt den Plastikkönig. Wer ist verantwortlich, wenn ich mir so einen Zahn ausbeisse? Und wie ist das bei anderen «Beiss-Unfällen»?

Download

Die Versicherung zahlt nicht, wenn der Übeltäter «gewöhnlich» ist

Beim Dreikönigskuchen ist der Fall eindeutig: Das Plastikfigürchen ist fester Bestandteil des Gebäcks – nichts Ungewöhnliches. Man muss also mit einem harten Inhalt rechnen. Die Versicherung zahlt hier wahrscheinlich nichts.

Allerdings müssen auch offensichtliche Fremdkörper im Essen als gewöhnlich betrachtet werden. Zum Beispiel ein nicht geplatztes Maiskorn im Popcorn oder eine Schrotkugel im Hirschpfeffer.

Sie sind zwar kein fester Bestandteil des Gerichts, trotzdem muss man mit ihnen rechnen. Auch hier kann die Versicherung eine Zahlung verweigern.

Typische Fremdkörper im Essen – damit müssen Sie nicht rechnen

Eindeutige Fremdkörper im Essen, mit denen man nicht rechnen muss, sind zum Beispiel ein Stein im Salatteller, ein Knochensplitter in der Wurst oder ein Stück Nussschale im Nussgipfel.

Hier hat der Wirt, der Metzger oder die Bäckerin die Sorgfaltspflicht verletzt. Er oder sie sollte den Fall der Haftpflichtversicherung melden. Zwingen kann man den Verantwortlichen aber nicht. Ärgerlich, wenn er/sie sich quer stellt und es deswegen Streitereien gibt.

Was tun bei einem Zahnunfall? Wichtig: Corpus Delicti aufbewahren

Am besten melden Betroffene daher von vornherein den Vorgang der eigenen Unfallversicherung. Läuft alles reibungslos, bezahlt sie die Behandlung und verlangt im Nachhinein die Kosten vom Verantwortlichen, zum Beispiel vom Wirt.

Damit alles reibungslos läuft, ist wichtig, dass man das Corpus Delicti aufbewahrt. Schluckt man es im Affekt oder es geht sonst irgendwie verloren, kann die Versicherung die Zahlung verweigern, da kein Beweis vorhanden ist.

Ein Foto des Übeltäters sollte als Beweis ebenfalls reichen. Zumindest sollte man aber Zeugen nennen können, die gesehen haben, auf was man gebissen hat.

Mehr von «Ratgeber»