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Stimmrechtsbeschwerde zu Gerag abgewiesen

Das Aargauer Verwaltungsgericht hat die Aufhebung des Abstimmungsergebnisses zu GeRAG 4 abglehnt. Zur Abstimmungsbeschwerde kam es, weil der Gemeinderat von Mühlau vor dem Urnengang eine Stellungnahme zur Vorlage publiziert hatte. Dies störte einen Stimmbürger worauf er die Aufhebung des Ergebnisses verlangte. Das Verwaltungsgericht hält das Vorgehen des Mühlauer Gemeinderates ebenfalls für problematisch. Die unzulässige Stellungnahme des Gemeinderates habe das Ergebnis aber nicht entscheidend beeinflusst.

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