Zum Inhalt springen

Header

Audio
Die Verjährungsfrist beginne in dem Moment, in dem der Betroffene das letzte Mal dem Asbeststaub ausgesetzt war, argumentierten die Gerichte in der Schweiz. So geht das nicht, hat nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg festgehalten.
Reuters
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 28 Sekunden.
Inhalt

Wichtiger Erfolg für Schweizer Asbest-Opfer

Die Art und Weise, wie die Schweiz mit Verjährungsfristen umgehe, sei nicht zulässig, befindet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. Das Urteil könnte Signalcharakter haben und die Rechte von Asbest-Opfern und ihren Hinterbliebenen stärken.

Mehr von «Rendez-vous»