- Ein einziger Gesetzesartikel gibt vor, auf welche Namen man sein Kind in der Schweiz taufen darf – und auf welche nicht.
- Zivilstandsbeamte verfolgen einige ungeschriebene Regeln für erlaubte Namen.
- Kuriose Namen sind erlaubt, wenn sie irgendwo auf der Welt gebräuchlich sind. Bei Markennamen winken die Behörden ab.
Sagen wir, Sie wollen Ihr Kind Zorro nennen. Der Name liegt nicht gerade im Trend – aber vielleicht gefällt er Ihnen. Bei der Anmeldung beim Zivilstandsamt sollten Sie damit problemlos durchkommen.
Lisa Meyer ist die Leiterin des zuständigen Kompetenzzentrums im Bevölkerungsamt Zürich und damit die entscheidende Instanz, wenn es im Kanton Zürich in Sachen Namenswahl hart auf hart kommt. Zorro ist nach ihren Recherchen ein regelkonformer Vorname – und nicht einfach ein Comic-Held aus dem letzten Jahrhundert.
Regelkonform heisst: Zorro ist in einigen lateinamerikanischen Ländern tatsächlich als Vorname in Gebrauch. Das kann Lisa Meyer beim Durchforsten diverser internationaler Datenbanken feststellen.
Auch ein Junge darf Maria heissen
Die oft bis ins kleinste durchreglementierte Schweiz ist ins Sachen Namensgebung überraschend grosszügig. Es gibt grade mal eine einzige gesetzliche Bestimmung, die darüber entscheidet, ob ein Vorname zugelassen wird oder nicht. Artikel 37c, Absatz 3 der Zivilstandsverordnung.
«Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte weist Vornamen zurück, welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen.»
Nur, was genau gilt als Interesse des Kindes? Gesetzlich nicht festgeschrieben, aber dennoch befolgt wird die Regel, dass das Geschlecht des Kindes an mindestens einem seiner Namen ablesbar sein muss.
So darf man einen Jungen, wie es in manchen romanischen Ländern üblich ist, Maria nennen. Als Zweitname wäre dann allerdings Juan oder Moritz angesagt.
Die Schweiz erlaubt viel
Was ist mit Pepperminta? Ein schöner, wenn auch ungewöhnlicher Name für ein Mädchen, meint Lisa Meyer. Sie ist zuversichtlich, dass sie selbst diesen Namen in irgendeinem Namensregister der Welt finden und damit problemlos durchgehen lassen könnte.
Sehr viel restriktiver geht man in Frankreich vor. Dort können aussergewöhnliche Namen gemeldet und in der Folge per Gerichtsbeschluss verboten werden. Strawberry würde bei unseren französischen Nachbarn möglicherweise nicht durchgehen, obwohl in den USA durchaus gebräuchlich.
In Deutschland ist Adolf ein Name, der nicht erlaubt ist, weil er dessen Träger in Schwierigkeiten bringen könnte. Die Schatten der Vergangenheit sind lang.
Gottessohn ist ok, Markennamen nicht
Jesus – auch ein schöner Name. Aber auch eindeutig vorgeprägt. Oder können Sie sich einen quengelnden Jesus am Tisch vorstellen?
Trotzdem ist es jedem freigestellt, seinen Spross so zu nennen. Jedenfalls in der Schweiz. Denn Jesús ist in Portugal und Spanien ebenso beliebt wie der Name seiner Mutter.
Schwieriger wird es, wenn jemand ein Mädchen Cocacola nennen will. Bei Markennamen hört die Grosszügigkeit Schweizer Beamtinnen und Beamten auf: Sie sind definitv nicht erlaubt.
Einzig über den Namen Mercedes liesse sich allenfalls verhandeln. Denn immerhin hat Carl Benz das von ihm entwickelte Automobil seinerzeit nach der Tochter eines Geschäftspartners benannt – und nicht umgekehrt.
Mit der beliebten, wenn auch verstorbenen argentinischen Sängerin Mercedes Sosa hätten Sie, wenn es um's Argumentieren ginge, einen Trumpf in der Hand.