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Aargau Solothurn 13 Jahre nach Tötung: Täter bleibt weiterhin hinter Gittern

Es war eine brutale Tat: 2002 stach ein Mann 31 Mal auf eine Frau ein. Er wurde danach ins Gefängnis gesteckt. Nun verlangte der Verurteilte seine Freilassung. Das Bundesgericht lehnt dies ab, und rügt gleichzeitig die Aargauer Staatsanwaltschaft.

Trotz Verbüssung der 13-jährigen Haftstrafe kommt der Verurteilte im Fall des Tötungsdelikts an einer Prostituierten in Egliswil AG noch nicht frei. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Mannes abgewiesen, der sich gegen eine Sicherheitshaft wehrte.

Ein Mann läuft von Gittern weg
Legende: Er bleibt weiterhin im Gefängnis: Der Mörder einer Prostituierten. Keystone

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte im Mai, die Freiheitsstrafe in eine stationäre Massnahme umzuwandeln. Nach dem endgültigen Entlassungsdatum von Mitte August bis zum Vorliegen des entsprechenden Entscheids sollte der Verurteilte in Haft bleiben. Gutachter schliessen eine Wiederholungsgefahr nicht aus.

Im August 2002 hatte der Verurteilte eine Prostituierte mit 31 Messerstichen getötet. Er hatte der Frau über Jahre hinweg grössere Geldsummen gegeben und gehofft, dass sie eine Beziehung mit ihm eingehen würde.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des Mannes gegen die Sicherungsmassnahme einen Tag nach dem Entlassungsdatum ab. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid in einem am Freitag publizierten Urteil bestätigt.

Staatsanwaltschaft belehrt

In ihrem Urteil weisen die Bundesrichter die Aargauer Staatsanwaltschaft ausserdem auf einen Fehler in ihrem ursprünglichen Antrag auf eine stationäre Massnahme hin.

Zum einen beziehe sich die Staatsanwaltschaft auf den falschen Artikel im Strafgesetzbuch. Und zum anderen sei die zusätzlich zur 13-jährigen Freiheitsstrafe angeordnete ambulante vollzugsbegleitende Massnahme aufzuheben, bevor über eine nachträglich angeordnete stationäre Massnahme befunden werden könne.

Dem Betroffenen stünden dagegen die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung. Und: «Das Verfahren ist - worauf mit Nachdruck hinzuweisen bleibt - in strenger Nachachtung des Beschleunigungsgebots durchzuführen.»

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