Jedes Spital will möglichst viele Leistungen erbringen. Der Kanton hat hingegen ein Interesse daran, gewisse Leistungen zu konzentrieren. Das soll nämlich weniger kosten.
Die aktuell gültige Spitalliste des Aargaus spiegelt die Bestrebung der Regierung, Leistungen nur noch punktuell, dafür in einer besseren Qualität anzubieten. Aber etliche Spitäler, die Leistungsaufträge verloren hätten, legten beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein.
Das Gericht hat nun im Fall von Baden entschieden, und dem Spital vollumfänglich Recht gegeben. Baden darf also weiter das ganze bisherige Leistungsspektrum anbieten.
Wirtschaftlichkeit nicht geprüft
Im Urteil des Verwaltungsgerichts, das die «Aargauer Zeitung» am Samstag publik gemacht hat, steht: «Die gesamte Versorgungsplanung, welche die Grundlage für die Spitalliste bildet, ist bundesrechtswidrig erfolgt.» Speziell bemängelt das Gericht, dass der Kanton keine Wirtschaftlichkeitsprüfung gemacht habe, obwohl diese gesetzlich vorgeschrieben sei.
Deshalb ist klar, dass auch alle anderen Beschwerden Erfolg haben werden. Die Spitalliste ist also für alle Beschwerdeführer ungültig. Konsequenzen hat das aber nicht. Die Beschwerden hatten aufschiebende Wirkung, deshalb arbeiteten die Spitäler schon bisher so, wie sie es wollten.
Robert Rhiner, Chef Gesundheitsversorgung im Kanton Aargau, bestätigt, dass das Urteil ergangen ist. Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung habe man tatsächlich nicht gemacht, als man die Spitalliste erstellt habe. Eine solche Prüfung sei auch fast nicht möglich gewesen, weil man durch die Umstellung auf das System der Fallpauschalen keine verlässlichen Wirtschaftsdaten gehabt habe.
Unterdessen arbeitet der Kanton schon an der Spitalliste für das Jahr 2015. Die Bewerbungsfrist für die Spitäler ist schon abgelaufen. Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung werde es in dieser Runde mit Sicherheit geben, verspricht Robert Rhiner.