Ende Mai 2013 verurteilte das Bezirksgericht Zurzach den Kosovaren wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohungen, Hausfriedensbrüchen, Sachbeschädigungen, Beschimpfungen und weiteren Straftaten neben der Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu einer Geldstrafe von 5400 Franken und einer Busse von 2000 Franken.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Der Angeklagte befand sich bereits seit Januar 2012 in Untersuchungshaft. Im September 2012 bewilligte die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Massnahmenvollzug.
Allerdings wurde der Mann nie in eine dafür geeignete Einrichtung überwiesen. Vielmehr sass er weiterhin im Sicherheitstrakt des Zentralgefängnisses Lenzburg ein.
Bundesgericht rügte Aargauer Behörden schon im Mai
Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht ist seit Oktober 2013 beim Obergericht des Kantons Aargau hängig. Mehrere Haftentlassungsgesuche des Inhaftierten wurden bisher abgelehnt – auch vom Bundesgericht. Im Mai 2014 hielt dieses jedoch fest, dass das Amt für Justizvollzug sich weiterhin um einen geeigneten Therapieplatz bemühen müsse.
Das Bundesgericht schreibt im Urteil zum neusten Haftentlassungsgesuch, das Obergericht und die Staatsanwaltschaft hätten nicht dargelegt, inwiefern ein geeigneter Therapieplatz gesucht worden sei. Auch erläutere das Obergericht nicht, weshalb das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und wann das
Urteil im «vorliegenden dringenden Haftfall» zu erwarten sei.
«Massive Überhaft»
Ein unbegründetes Hinauszögern des Urteils könne zu einer unnötigen Verlängerung der Haft und «sogar zu einer massiven Überhaft» führen. Der zügige Abschluss des Berufungsverfahrens drängt sich gemäss Bundesgericht in diesem Fall «umso mehr» auf, als das kantonale Amt für Justizvollzug die anhaltenden Schwierigkeiten einer therapeutischen Unterbringung unter anderem damit begründe, dass kein rechtskräftiges Urteil vorliege.
Das Bundesgericht ordnet deshalb an, das Berufungsverfahren sei «zügig abzuschliessen» und ein Therapieplatz «zeitnah» bereitzustellen. Ansonsten sei unverzüglich eine Haftentlassung anzuordnen.
(Urteil 1B_291/2014 vom 08.09.2014)