Die Kantonspolizei verfügte gegen den Fackelzünder ein Rayonverbot. Dieses bezog sich auf die Fussball-Heimspiele von Aarau, Wohlen und Baden. Ihm wurde verboten, sich drei Stunden vor den Spielen im oder um das jeweilige Stadion aufzuhalten.
Der junge Mann hatte im Juni 2013 im Club Kettenbrücke in Aarau eine Pyro-Fackel gezündet. Er war vermummt, das Lokal war voll, es gab Panik. Die Party wurde abgebrochen. Der Anlass: Die Aufstiegsfeier des FC Aarau.
Gleich nach dem Spiel schon hatten Spieler und Fans auf dem Spielfeld gefeiert. Anschliessend zogen sie auf den Aargauer Platz, wo das Feiern weiterging. Später am Abend fanden sich Fans und auch etliche Spiele im Aarauer Club Kettenbrücke wieder. Für einen Fan endete diese Party dann eben mit dem Rayonverbot.
Ist die Party ein Sportanlass?
Die Polizei begründete diesen Entscheid mit dem Hooligan-Konkordat. Dieses erlaubt der Polizei, Personen zu bestrafen, die «anlässlich einer Sportveranstaltung» Gewalttaten begehen.
Der Fan akzeptierte das Rayonverbot nicht und zog es ans Verwaltungsgericht weiter. Sein Argument: Er habe die Fackel ja nicht an einem Sportanlass angezündet, sondern an einer Party. Diese habe nichts zu tun gehabt mit dem Fussballspiel und der Aufstiegsfeier. Für die Party habe man separate Eintrittskarten kaufen müssen.
Der Einzelrichter sieht das aber anders. Es gebe zwischen der Tat und dem Sportanlass, also dem Fussballspiel vom Nachmittag des betreffenden Tages, direkte Bezüge. Einen zeitlichen Bezug, weil die Aufstiegsfeierlichkeiten unmittelbar nach dem Spiel angefangen hätten und ohne Unterbruch weitergegangen seien.
Der Richter sieht auch einen thematischen Bezug. Denn die Aufstiegsfeier war lange im Voraus angekündigt. Und zudem waren auch Spieler des FC Aarau anwesend. Und weiter gebe es auch einen örtlichen Bezug. Die «Kettenbrücke» sei mit zwei Kilometern Distanz immer noch relative nahe beim Stadion Brügglifeld.
Für den Richter ist deshalb klar, dass auch die Aufstiegsfeier als Sportanlass zu betrachten ist, weshalb auch hier die Bestimmungen des Hooligan-Konkordates greifen. Er bestätigte das Rayonverbot, schränkte es allerdings auf die Spiele des FC Aarau ein.
Aargau gibt Linie vor
Das Aargauer Verwaltungsgericht hat damit ein Urteil gefällt, das für das Hooligan-Konkordat Präzedenz-Charakter hat. Polizeien und Behörden brauchen die gerichtlichen Vorgaben, um eine Anwendungspraxis für die Bestimmungen des Konkordats zu entwickeln.
Das Aargauer Gericht hat nun eine Linie vorgegeben. Eine eher harte Linie. Der zuständige Einzelrichter wäre nicht erstaunt, wenn sein Urteil ans Bundesgericht weitergezogen würde. Dann müsste Lausanne definieren, was es genau heisst, wenn eine Gewalttat «anlässlich einer Sportveranstaltung» begangen wird.