Für die beschuldigten Mitarbeiter des Kantons gäbe es keine strafrechtliche Verantwortung am Mord, so das Obergericht. Ihnen sei im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung des Täters aus dem Massnahmenvollzug kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Die Strafuntersuchung werde damit nicht weitergeführt. Das Obergericht stützt damit den Entscheid der Staatsanwaltschaft. Aber die Urteile können noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Verdacht des Vaters löste Strafanzeige aus
Auslöser war eine Strafanzeige des Vaters von Lucie. Er hatte den Verdacht geäussert, dass Personen des Massnahmenvollzugs Dinge getan oder unterlassen hätten, die für den Tod seiner Tochter mitverantwortlich gewesen seien.
Daraufhin wurde gegen mehrere Personen ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet. Untersucht wurde, ob diese den Mörder von Lucie falsch eingeschätzt hatten. Der Mann war schon 2004 zu einer vierjährigen Arbeitserziehungsmassnahme verurteilt worden, weil er im Mai 2003 eine Frau fast zu Tode gewürgt hatte.
Beschwerde gegen Verwahrung beim Bundesgericht
Mehr Informationen zum Mordfall Lucie
Die 16-jährige Lucie war am Abend des 4. März 2009 in Rieden bei Baden AG getötet worden. Ein damals 25-jähriger vorbestrafter Schweizer hatte die Freiburgerin unter dem Vorwand, Fotos zu machen, in seine Wohnung gelockt und getötet. Das Aargauer Obergericht hatte im Oktober 2012 den Täter zu einer lebenslänglichen Verwahrung verurteilt. Damit verschärfte die zweite Instanz das Urteil des Bezirksgerichts Baden.
Der Verteidiger des Mörders zog das Verdikt der lebenslänglichen Verwahrung inzwischen ans Bundesgericht weiter. Die vom Bezirksgericht Baden verhängte lebenslängliche Freiheitsstrafe ist bereits rechtskräftig.