Zum Inhalt springen

Aargau Solothurn Aargauer Polizistin wegen Raserfahrt im Dienst verurteilt

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Aargauer Kantonspolizistin abgewiesen, welche die Tempolimite innerorts um über 60 Stundenkilometern überschritten hatte um einen Raser zu identifizieren. Dies rechtfertige eine straffreie Dienstfahrt nicht.

Im März 2011 führte die Regionalpolizei Zurzibiet in Leibstadt eine Radarkontrolle durch. Geblitzt wurde dabei auch eine Polizistin der Kantonspolizei Aargau. Sie war in einem zivilen Dienstfahrzeug mit 117 km/h unterwegs. Damit überschritt sie die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge um 61 km/h.

Graues Auto fährt schnell
Legende: Auch auf Dienstfahrt dürfen Polizisten nicht unbegrenzt schnell fahren, urteilt das Bundesgericht. Colourbox (Symbolbild)

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte die Polizistin wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 110 Franken und einer Busse von 750 Franken.

Dagegen reichte die Frau Beschwerde beim Bundesgericht ein. Die Lausanner Richter haben den Entscheid der Vorinstanz nun bestätigt, wie aus dem am Montag publizierten Urteil hervorgeht.

Nicht als Polizeifahrzeug erkennbar

Es habe sich nicht um eine notwendige dringliche Dienstfahrt gehandelt, argumentiert das Bundesgericht. Die Polizistin habe die Tempolimite einzig deshalb überschritten, weil sie einen anderen Fahrzeuglenker identifizieren wollte, der mit bis zu 125 km/h unterwegs war.

Zu schnelles Fahren ist aber auch für Polizisten nur erlaubt, wenn ein Menschenleben gefährdet ist, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht oder eine flüchtige Person verfolgt werden muss. Keine dieser Bedingungen war in diesem Fall erfüllt. Auch nicht die letzte, denn der andere Fahrzeuglenker wusste gar nicht, dass er von einer Polizistin verfolgt wurde. Das zivilie Auto war wegen eines Defekts an der montierbaren Sirene nicht als Polizeifahrzeug erkennbar. ( Urteil: 6B_1006/2013 vom 25.09.2014 )

Meistgelesene Artikel