Die Aufbauten dürfen neu bis zu zwei Drittel der Fassadenlänge ausmachen. Das entspricht einer Verdoppelung des bisher Zulässigen. Der Regierungsrat beschloss die entsprechende Änderung der Bauverordnung.
Die neue Regelung ist allerdings nicht sofort anwendbar, wie die Aargauer Staatskanzlei am Freitag mitteilte.Sie gelte nur für Gemeinden, welche die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe bereits umgesetzt und nach Inkrafttreten der Bauverordnungsbestimmung ihren allgemeinen Nutzungsplan revidiert hätten. In sensiblen Zonen – wie in Dorf- und Kernzonen – gelte jedoch aus Gründen des Ortsbildschutzes weiterhin die alte Ein-Drittel-Regelung.
Die Änderung der Bauverordnung geht auf ein vom Grossen Rat überwiesenes Postulat zurück. Darin wurde eine Regelung verlangt, die erlaube, «die grossen leeren Dachkuben mit Lukarnen und Dachvorsprüngen zu genügend belichteten Wohnflächen» auszubauen. Ausgebaute Dachgeschosse würden mehr Wohnraum schaffen, hiess es.