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Aargau Solothurn Aargauische Pensionskasse muss Aufträge öffentlich ausschreiben

Die Aargauische Pensionskasse untersteht dem Submissionsdekret. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in seinem am Freitag publizierten Urteil. Als Anstalt des Kantons dürfe die APK ihre Aufträge nicht freihändig vergeben, so die Richter in Lausanne.

Die Aargauische Pensionskasse (APK) muss Teile der Sanierungsarbeiten in ihren Liegenschaften Döbeligut 1-8 in Oftringen AG öffentlich ausschreiben. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Die Aargauische Pensionskasse ist im Döbeligut Eigentümerin von 165 Mietwohnungen

Sie plant, etappenweise in allen Wohnungen die Küchen und die Bäder zu sanieren. Zu diesem Zweck schloss sie im Februar 2014 mit einer Firma einen Vertrag für Architekturleistungen mit einer Honorarsumme von 300'000 Franken ab.

Ein anderes Architekturbüro aus Zofingen wollte Auskunft über den Stand des Beschaffungsverfahrens. Die Pensionskasse teilte diesem mit, dass es sich nicht um ein Geschäft handle, das öffentlich ausgeschrieben werden müsse.

Dagegen erhob das Zofinger Architekturbüro beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde. Die Richter hiessen die Beschwerde gut und stellten fest, dass die Vergabe der Architekturleistungen rechtswidrig erfolgt sei.

APK untersteht Submissionsdekret

Reaktion APK

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Auf Anfrage von Radio SRF heisst es bei der Aargauischen Pensionskasse, der Entscheid des Bundesgerichts führe zu Mehrkosten. Ausserdem würden bereits heute bei der APK strenge Richtlinien gelten bei Auftragsvergaben, um Korruption und Vetternwirtschaft vorzubeugen.

Das Verwaltungsgericht verknurrte die Aargauische Pensionskasse, die noch ausstehenden Architekturleistungen in einem Vergabeverfahren nach dem massgebenden öffentlichen Submissionsrecht auszuschreiben.

Die Pensionskasse sei eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt und unterliege dem kantonalen Submissionsdekret, hiess es in der Begründung.

Dagegen erhob die Pensionskasse eine Beschwerde beim Bundesgericht. Die Richter in Lausanne bestätigten jedoch das Urteil des Verwaltungsgerichts und wiesen die Beschwerde ab.

Die Pensionskasse muss nun Gerichtskosten in Höhe von 3000 Franken bezahlen und dem Zofinger Architekturbüro eine Parteienentschädigung von 3000 Franken ausrichten.

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