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Eine Schnapsflache, ein Flachmann, im Hintergrund der Zellengang des Bezirksgefängnis Kulm.
Legende: Wer betrunken in einem Bezirksgefängnis aufkreuzt, der darf nicht bleiben. Muss dann aber nach Lenzburg. Daniel Desborough/Colourbox/Montage SRF

Aargau Solothurn Alkohol schützt vor Strafe nicht: Ein «Skandal» klärt sich

Im Januar wurde bekannt, dass ein Mann aus dem Freiamt seine Haftstrafe nicht absitzen musste. Er war betrunken zum Haftantritt erschienen. Die Aargauer Politik witterte darauf ein Grundsatzproblem: Kann man mit Alkohol eine Haftstrafe verhindern? Jetzt kommt die Entwarnung.

Es war ein kleiner Medien-Skandal: Die Boulevard-Zeitung «Blick» deckte den Fall eines vermeintlich besonders schlauen Freiämters auf. Der Mann war verurteilt, weil er betrunken hinter dem Steuer gesessen hatte. Er hätte seine Haftstrafe im Bezirksgefängnis Zofingen absitzen sollen. Doch der Mann hatte schon wieder getrunken.

Die Reaktion der Behörden: Sie schickten den künftigen Häftling wieder nach Hause. Ein «Skandal», wie es scheint. Grossrätin Milly Stöckli (SVP) fragte deshalb nach: Kann man mit Alkohol eine Haftstrafe verhindern? Nun liegt die Erklärung der Aargauer Regierung vor. Es gibt Entwarnung.

Betreuung von Betrunkenen im Bezirksgefängnis unmöglich

Tatsächlich können Betrunkene nicht in einem Bezirksgefängnis eingesperrt werden, heisst es in der Antwort auf den Vorstoss aus dem Parlament. Die Behörden in Zofingen hätten also richtig gehandelt. Die personell schwach besetzten Bezirksgefängnisse könnten die Inhaftierung eines Mannes mit 2,7 Promille Alkohol im Blut nicht verantworten. Repressionen gegen den schlauen Alkoholliebhaber sind nicht möglich: Man darf betrunken zum Haftantritt erscheinen.

Klingt genau so, wie die Politikerin wohl befürchtet hatte: Man kann also mit Alkohol eine Gefängnisstrafe auf den «Sanktnimmerleinstag» verschieben. Immer wieder betrunken antreten, immer wieder von den Behörden weggeschickt werden. So ist es aber glücklicherweise nicht, wie die Aargauer Regierung nun weiter ausführt.

Beim zweiten Aufgebot gilt es aber ernst

Denn das zweite Aufgebot zum Absitzen einer Haftstrafe führt nicht mehr in ein Bezirksgefängnis. Wer zum zweiten Mal aufgeboten wird, wird ins Zentralgefängnis nach Lenzburg aufgeboten. Also in eine Haftanstalt für die wirklich «bösen Buben». Dort sei die «notwendige Betreuung und Überwachung auch für eine in betrunkenem Zustand eindrückende Person sichergestellt», wie es in der gewohnt umständlichen Sprache der Verwaltung heisst.

Konkret: Der vermeintlich besonders schlaue Freiämter konnte zwar seinen ersten Haftantritt verhindern. Die zweite Auflage seiner Strafe wird er aber - nüchtern oder betrunken - absitzen müssen. Und zwar im nicht gerade gemütlichen Zentralgefängnis in Lenzburg. Erscheint er betrunken, wird er halt ausgenüchtert.

Und spätestens am zweiten Tag seiner Haftstrafe dürfte er  dann seine unverfrorene Taktik bereuen: Wenn er mit Kopfschmerzen in einer Lenzburger Zelle aufwacht und garantiert keinen Zugang mehr hat zu Schnaps und Wein.

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