Vier Jahre Freiheitsentzug und die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bis maximal zum vollendeten 22. Lebensjahr; so lautete das Urteil, welches das Aargauer Obergericht im Oktober 2013 zweitinstanzlich fällte.
Der junge Mann reichte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er nicht ausreichend verteidigt worden sei.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Ebenso das Gesuch auf unentgeltlich Rechtspflege, «weil das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war». Auch nach Ablauf seiner Strafe kommt der Aargauer nicht zwingend frei. Wird er weiterhin als gefährlich eingestuft, kann eine fürsorgerische Unterbringung durch ein Gericht angeordnet werden.