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Aargau Solothurn Bluttat Würenlingen: Aargau muss Verfahren gegen Klinik führen

Die Aargauer Staatsanwaltschaft muss gegen ihren Willen ein Strafverfahren im Zusammenhang mit der Bluttat mit fünf Toten in Würenlingen führen. Das entschied das Bundesstrafgericht. Die Aargauer Behörde wollte das Verfahren an den Kanton Thurgau abgeben, weil die beschuldigte Klinik im Thurgau ist.

Die Aargauer Staatsanwaltschaft muss das Strafverfahren im Zusammenhang zur Bluttat mit fünf Toten in Würenlingen führen, findet das Bundesstrafgericht. Der Täter war neun Tage vor dem Verbrechen aus einer Thurgauer Klinik entlassen worden.

Polizeiauto in Hauseinfahrt, der mit Polizeiband abgesperrt ist
Legende: Im Mai 2015 tötete ein psychisch auffälliger Mann in Würenlingen vier Menschen und sich selbst. Keystone

Der 36-jährige Mann hatte im Mai in Würenlingen in einem ruhigen Wohnquartier seine Schwiegereltern, seinen Schwager und einen Nachbarn erschossen. Der Schweizer türkischer Abstammung richtete sich danach selbst.

Strafanzeige gegen Klinik eingereicht

Der psychisch angeschlagene Familienvater war neun Tage vor der Tat aus der Privatklinik Clienia in Littenheid TG entlassen worden. Der im Kanton Schwyz wohnhafte Mann war dort mehr als fünf Wochen lang fürsorgerisch untergebracht gewesen.

Im Juni wurde bei der Staatsanwaltschaft Baden eine Strafanzeige gegen die für die Freilassung des Mannes Verantwortlichen der Klinik eingereicht. Es geht um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung.

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Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wollte dieses Strafverfahren an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau weiterreichen. Der Thurgau wollte davon nichts wissen. Der Aargau gelangte daher an das Bundesstrafgericht. Dieses sollte den Kanton Thurgau dazu verpflichten, das Strafverfahren zu führen.

Strafverfahren gegen Klinik obwohl Täter tot ist

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes in Bellinzona verpflichtete nun die Aargauer Strafverfolgungsbehörden, die den Beschuldigten der Klinik zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

Zum Tötungsdelikt sei bei der Staatsanwaltschaft Baden bereits ein Strafverfahren hängig, schreibt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes in ihren Erwägungen.

Aus Gründen der Zweckmässigkeit sollten die beiden Gerichtsstände zusammengelegt werden. Dabei spielt es gemäss Beschwerdekammer keine Rolle, dass das Strafverfahren gegen den Mann einzustellen sein wird, weil sich dieser nach der Tat selbst gerichtet hatte.

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