Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Gynäkologin aus dem Aargau abgewiesen. Der Kanton hatte ihr verboten, eine eigene Praxis zu führen. Dagegen wehrte sich die Gynäkologin vor Bundesgricht. Erfolglos, wie am Freitag bekannt wurde.
Die Ärztin hatte Berufspflichten missachtet und Sorgfaltspflichten verletzt. So nahm sie einen medikamentösen Schwangerschaftsabbruch vor, ohne das dafür notwendige schriftliche Gesuch der Schwangeren und ohne deren Aufklärung.
In einem anderen Fall meldete die Ärztin eine Patientin nach der zwölften Schwangerschaftswoche zum Abort an. Der medikamentöse Abbruch wurde schliesslich durch die Beschwerdeführerin selbst vorgenommen.
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil schreibt, war der Grund für den Abort das Geschlecht des Fötus'. Die Gynäkologin verstiess zudem gegen das Verbot der Selbstmedikation. Auch nahm sie invasive Behandlungen vor, obwohl ihr das die Behörden zuvor untersagt hatten.