Das generelle Betretungsverbot sei erlassen worden, um den Fortpflanzungsvorgang der Nase optimal zu schützen, teilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) am Mittwoch mit. Ein gleiches Verbot besteht bereits für die Laichgründe der Äsche und Forelle in den Monaten Dezember bis April.
Das Verbot betrifft nicht nur Angelfischer, sondern die gesamte Bevölkerung und schliesst für den Zeitraum sämtliche Gewässernutzungen und technische Eingriffe in die betroffenen Gewässerabschnitte aus.
National bedeutsamer Suhrespitz
Ein Nasenlaichplatz von nationaler Bedeutung befindet sich im Mündungsbereich der Suhre in die Aare. Der Suhrespitz auf dem Gebiet der Stadt Aarau ist gemäss BVU eines der wenigen noch intakten und regelmässig aufgesuchten Laichgebiete.
Dort sollen die Nasen auch in Zukunft laichen können. «Wir wollen mit dem Verbot verhindern, dass die Fische während der Laichzeit gestört werden und verschwinden. Ausserdem sollen die Fischlaiche nicht durch Fussgänger zerstört werden», erklärt Martin Huber vom Bundesamt für Umwelt gegenüber dem Regionaljournal Aargau Solothurn von Radio SRF.
Der Suhrespitz wurde 2012 ökologisch aufgewertet. Einige Jahre zuvor war die Suhre bereits ausgeweitet und ihre Anbindung an weiter oben liegende Gewässerabschnitte mit stufenlosen Blockrampen wieder hergestellt worden.
Flussverbauungen machen der Nase das Leben schwer
Die Fischart Nase gehört zur Familie der Cypriniden («Karpfenartige») und ist vom Aussterben bedroht. Eingriffe in die Gewässerstruktur, etwa durch die Verbauung der Fliessgewässer und der natürlichen Wanderkorridore, machten aus dem früheren Massenfisch eine Rarität.
Der Aargau unterstützt diverse Projekte, um das endgültige Verschwinden der Fischart zu verhindern. Dazu gehören das Revitalisieren ihrer Lebensräume sowie die Beseitigung von künstlichen Abstürzen und Schwellen, um die Fische bei ihren
alljährlichen Wanderungen nicht mehr zu behindern.
Vor allem hindernisfreie Mündungen von Nebenflüssen in einen Hauptlauf sind gemäss BVU wichtig, um den Nasen Zugang zu den Laich- und Rückzugsgebieten zu gewähren.