Das Flugareal liegt in der Landwirtschaftszone und ist damit nicht zonenkonform - zumindest heute nicht. Als es der Verein 1969 in Betrieb nahm, wurde nämlich noch nicht zwischen Bau- und Nichtbaugebiet unterschieden. Dies kam erst 1972.
Das Raumplanungsgesetz schützt jedoch den Bestand von solchen nicht mehr zonenkonformen Bauten und Anlagen. Mit einer Bewilligung dürfen sie auch massvoll erweitert und erneuert werden.
Ausbau von Flugareal
Zwischen 1998 und 2011 veränderte der Verein die Anlage und deren Gebrauch. Er erweiterte die befestigte Piste von rund 140 auf rund 371 Quadratmeter.
Die Anzahl der «Piloten», die in der Anfangszeit bis 5 Kilogramm schwere Flieger steuerten, wuchs von damals 10 auf 80. Und deren Maschinen bringen heute bis zu 30 Kilogramm auf die Waage.
Von einer geschützten massvollen Erweiterung kann gemäss Urteil des Bundesgerichts in diesem Fall nicht mehr die Rede sein.
Keine Alternativen gesucht
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Flugareal kommt gemäss Lausanner Richter nicht in Frage. Dafür müsste es erforderlich sein, dass der Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Zudem darf dem kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen stehen.
Da der Verein keine Alternativstandorte evaluiert habe, kann gemäss Bundesgericht die Standortgebundenheit aber nicht beurteilt werden. Die Verweigerung der Ausnahmebewilligung sei deshalb korrekt.
Weil das Aargauer Baugesetz zudem die Beseitigung von rechtswidrigen Bauten vorsehe, stehe dem Rückbau nichts im Wege. Dies sei auch durch das öffentliche Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet gerechtfertigt.
Ein Rückbau in den Zustand von 1969 kommt gemäss Bundesgericht nicht in Betracht, da das Flugareal auf die Bedürfnisse der heute grösseren und schwereren Flugzeuge ausgerichtet sei.
(Urteil 1C_477/2014 vom 22.12.2015)