Schon das Solothurner Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass der Baustopp auf drei Jahre zu verkürzen sei. Die Gemeinde hatte diesen kantonalen Entscheid aber ans Bundesgericht weitergezogen.
Sie begründete ihre Beschwerde damit, es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Ortsplanung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden könne.
Die Planungszone umfasst das Gebiet zwischen der Hauptstrasse, dem Autobahnzubringer und der Klusstrasse. Faktisch bedeutet die Verfügung einer Planungszone einen Baustopp. Damit wird sichergestellt, dass in der Zwischenzeit keine Projekte realisiert werden, die der Planung widersprechen.
Gemeinde kann Baustopp verlängern
Die Gemeinde Oensingen ist gemäss ihrer Beschwerde seit 2002 um mehr als ein Drittel gewachsen, was besonders bei der Schulraum- und der Verkehrsplanung zu «erheblichen Problemen» führe. Ausserdem, so schreibt die Gemeinde, sei die jüngste Revision des Raumplanungsgesetzes zu berücksichtigen. Deshalb geht sie davon aus, dass mit der Planauflage frühestens im Herbst 2015 zu rechnen sei.
Die Solothurner Gesetzgebung sieht zwar vor, dass eine Planungszone von fünf Jahren in Ausnahmefällen verfügt werden darf. Das Bundesgericht erachtet vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie die Anwendung eines strengen Massstabs jedoch als gerechtfertigt. Es weist darauf hin, dass bei einer für drei Jahre verfügten Planungszone die Möglichkeit einer Verlängerung besteht.