Können Unternehmen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden? Um dies zu klären, zieht die Solothurner Staatsanwaltschaft den Freispruch der Schweizerischen Post ans Bundesgericht weiter.
Vor dem Solothurner Obergericht hatte die Staatsanwaltschaft für die Schweizerische Post einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei und eine Busse von 2,6 Millionen Franken gefordert. Doch das Obergericht hatte am 23. Dezember die Post auf der ganzen Linie freigesprochen.
Es geht um 4,6 Millionen Franken, die ein Solothurner Treuhänder 2005 an einem Postschalter in Solothurn bar bezogen hat. Das Geld stammte aus einem Verbrechen. Es war erst am Tag zuvor überwiesen worden.
Mitarbeiter unschuldig, also auch die Firma?
Bei der Post waren zwei Mitarbeiter mit der Barauszahlung beschäftigt. Das Gericht kam zum Schluss: Die beiden hätten trotz der hohen Summe nicht wissen oder damit rechnen müssen, dass das Geld aus einem Verbrechen stammt. Also hätten sie sich subjektiv nicht der Geldwäscherei schuldig gemacht.
Weil der subjektive Straftatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt sei, sei auch das Unternehmen strafrechtlich nicht verantwortlich zu machen, urteilte das Obergericht. Ein Unternehmen können nur dann belangt werden, wenn sich ein Mitarbeiter fehlerhaft verhalten und strafbar gemacht habe. Ob diese Argumentation richtig ist, muss nun also das Bundesgericht klären.