Für die Behörde lagen gemäss Communiqué vom Donnerstag keine genügenden Hinweise vor, dass das Verhalten der Grenchner ETA SA Manufacture Horlogère Suisse in diskriminierender Weise erfolgte oder von sachfremden Motiven geleitet war.
Die Wettbewerbskomission (Weko) hält fest: Die Preisänderungen als auch die Änderungen der Bezugskonditionen hätten für sämtliche Kunden gleichermassen gegolten. Damit liessen sich Vorwürfe, die ETA benachteilige konzernexterne Kunden gegenüber Swatch-Group-Gesellschaften, nicht erhärten.
Zweites Verfahren in kurzer Zeit
Ausserdem hat die Weko in einem anderen Verfahren im Oktober 2013 der ETA erlaubt, dass diese ihre Liefermengen von mechanischen Uhrwerken an andere Uhrenhersteller stufenweise reduzieren darf. Die getroffene Regelung enthält unter anderem auch Bestimmungen zu den Preis- und Bezugskonditionen bis zum Ende der Lieferverpflichtung von ETA Ende 2019, wie die Wettbewerbshüter festhalten.
Die nun beendete Untersuchung war vom Juni 2011 bis November 2013 wegen des Verfahrens zur Lieferreduktion sistiert. Die Swatch Group hatte der Untersuchung von Anfang an «gelassen» entgegen gesehen und positive Ergebnisse erwartet.