Der Beschwerdeführer hat seinen Einwand am 27. Mai auf die Post gebracht. Aber das hätte er nach dem Entscheid des Gerichts allerspätestens am 26. Mai tun sollen. Das Verwaltungsgericht trat deshalb gar nicht auf die Beschwerde ein und deshalb ist die Abstimmung vom 18. Mai gültig. Das schreibt die «Solothurner Zeitung».
Im Gesetz über die politischen Rechte steht, dass eine Beschwerde spätestens am dritten Tag nach der Veröffentlichung eines Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt abzuschicken ist. Und im Amtsblatt waren die Resultate eben schon am 23. Mai publiziert worden.
«Weil die Verspätung offensichtlich war, konnte der Präsident des Verwaltungsgerichts, Beat Stöckli, als Einzelrichter darüber entscheiden», schreibt die SZ. «Er tat dies blitzartig: Das Urteil datiert vom 28. Mai, also wohl vom gleichen Tag, an dem die Beschwerde eingegangen war.»