Der Mann hatte 1993 an der Reuss unterhalb von Mellingen einen Fischer erschossen, dessen Auto er für einen Raubüberfall benötigte. Im Januar 1994 tötete er mit seiner Uzi die Leiterin der Volg-Filiale in Schneisingen. Die äusserst brutal ausgeführten Taten standen im Zusammenhang mit der Heroinsucht des Täters. Die Aargauer Justiz verurteilte den Mann 1998 wegen zweifachen Mordes und weiterer Delikte zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe.
Im vergangenen Mai entschied das Aargauer Verwaltungsgericht, dem Betroffenen jährlich vier maximal fünfstündige begleitete humanitäre Ausgänge zu bewilligen. Dazu legte es detaillierte Rahmenbedingungen fest, unter anderem die Begleitung von mindestens zwei männlichen Personen, wovon eine aus dem Sicherheitsdienst zu stammen habe. Mit seinem Entscheid hob das Gericht einen Beschluss des Regierungsrates auf, der die Bewilligung von Ausgängen des Betroffenen mehrfach abgelehnt hatte.
Zurück zum Verwaltungsgericht
Die kantonale Oberstaatsanwaltschaft gelangte gegen den Bewilligungsentscheid ans Bundesgericht, das ihre Beschwerde nun gutgeheissen und die Sache ans Verwaltungsgericht zurückgeschickt hat. Zur Hauptsache hatte die Staatsanwaltschaft das Gutachten kritisiert. Die fragliche Expertise wurde auf Basis eines fünfstündigen Gesprächs erstellt.
Nach dem Gutachten sollen beim Täter heute keine Hinweise mehr auf eine Gefahr für weitere einschlägige Straftaten bestehen. Er gehöre zu der Gruppe von Straftätern, welche in Jahren mühevoller Arbeit durchgreifende Fortschritte gemacht hätten.
Gemäss der Beschwerde der Staatsanwaltschaft stehen diese Erkenntnis allerdings früheren Einschätzungen diametral entgegen. Sowohl die Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KOFAKO) als auch das kantonale Amt für Justizvollzug stufe den Mann auch aktuell als gemeingefährlich ein.
Gefährlichkeit des Täters? Fragwürdige Methode
Das Bundesgericht erinnert daran, dass Urlaub nur gewährt werden kann, wenn keine Gefahr mehr für Straftaten besteht. Die Erforschung der Gefährlichkeit des Täters stelle dabei das zentrale Problem dar. Das fragliche Gutachten folge einer Methode, deren Aussagekraft für solche Prognosen als relativ gering eingeschätzt werde. Die Aussagen des Experten würden davon zeugen, dass eher die Rolle des Therapeuten als des Gutachters eingenommen habe. Er erachte es etwa als unbedenklich und blossen Hinweis auf fehlendes Taktieren, dass sein Proband kein Mitgefühl oder Betroffenheit gezeigt habe.
Laut Gericht wäre ein erneutes Begutachten durch die KOFAKO erforderlich gewesen. Das fragliche psychiatrisch-forensische Gutachten sei mit deren früheren Beurteilung unvereinbar. Das Verwaltungsgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Was ist «humanitärer Ausgang» ? Hinzu kommt laut Bundesgericht, dass der Begriff «humanitärer Ausgang» im Gesetz so gar nicht erwähnt ist und die Gefahr in sich birgt, dass die strengen Voraussetzungen für Vollzugslockerungen in Vergessenheit geraten oder übersehen werden.
Es drohe deshalb eine «Betriebsblindheit», bei der «Fragen im Sinne einer Erwartung interpretiert und vor allem Fragen nicht gesehen würden, die der Unbefangene sehen und stellen würde». Das Verwaltungsgericht muss nun der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme geben und dann neu entscheiden.