Vor 151 Jahre ist das alte Fischereigesetz im Kanton Aargau in Kraft getreten. Da verwundert es kaum, dass einige Paragraphen etwas verstaubt wirken. So steht beispielsweise in Paragraph 7 geschrieben: «Ausgeschlossen vom Rechte der Pachtung sind die Armengenössigen, die mit einem Wirtshäuserverbot Belegten, die peinlich Bestraften und diejenigen, welche wegen Übertretung der Fischereiverordnung zum zweiten Mal bestraft wurden.»
Im Grossen Rat war klar, dass der Aargau ein neues, zeitgemässes Fischereigesetz braucht. Mit 124 zu 0 Stimmen hat der Grosse Rat das Gesetz dann auch gutgeheissen.
Nachwuchsangler sollen gefördert werden
Inhaltliche Änderungen im neuen Gesetz betreffen die Verpachtung der Fischerei-Reviere, die Abgabe von Freianglerkarten sowie den Arten- und Lebensraumschutz. Das Fischerei-Revier wird nicht mehr an den Höchstbietenden versteigert. Vielmehr muss der potentielle Pächter vorweisen können, dass er tierschutzgerechte und nachhaltige Fischerei betreibt. Er soll möglichst vielen Personen das Angeln in seinem Revier ermöglichen und die Jungfischerei fördern.
Das neue Fischereigesetz basiert auf dem Bundesgesetz von 1991. Alle im Grundbuch eingetragenen privaten Fischerei-Rechte bleiben erhalten. Übertragungen müssen dem Kanton im Voraus gemeldet werden.
Freianglerkarten nur noch mit Sachkunde-Nachweis
Freianglerkarten für Rhein, Aare, Limmat, Reuss und Hallwylersee kosten 50 Franken und können über die Internetseite des Kantons bezogen werden. Neu gilt aber für alle (Hobby-)Fischer: Sie brauchen einen Sachkunde-Nachweis, um eine Freianglerkarte zu erhalten.
Am Ufer des Hallwilersees war das Fischen bisher auch ohne diesen Sachkunde-Nachweis möglich. Neu brauchen also auch die Wochenend-Fischer am Ufer einen Nachweis, dass sie etwas von ihrem Handwerk verstehen.