Ein neunjähriges Mädchen muss definitiv zurück zu seiner Mutter nach Mexiko. Das Bundesgericht hat ein entsprechendes Urteil des Aargauer Obergerichts bestätigt.
Seit dem Entscheid der kantonalen Vorinstanz am 29. Juni habe sich an der Ausgangslage nichts geändert, schreibt das Bundesgericht in seinem Entscheid, auf welchen die «Aargauer Zeitung» in einem Bericht vom Montag Bezug nimmt.
Ein Sachverständiger hatte im Auftrag des Obergerichts des Kantons Aargau ein Gutachten zur Reisefähigkeit des Mädchens verfasst. Eine schwere psychische Schädigung hatte er verneint und dem Kind eine für sein Alter hohe Reife attestiert.
Gemäss Gutachten hat sich das Mädchen dahingehend geäussert, dass es sowohl zur Mutter als auch zum Vater Kontakt haben wolle.
Wie der Anwalt des Vaters, Silvio Mayer, auf Anfrage der sda erklärt, haben sich Vater und Tochter seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni nochmals treffen können.
Gemeinsame elterliche Sorge
Das Mädchen lebt seit seiner Geburt in Mexiko. Im Oktober 2013 trennten sich die Eltern. Seither kommt gemäss mexikanischem Recht beiden Elternteilen gemeinsam die elterliche Sorge zu. Die Obhut über das Mädchen hat jedoch die in Mexiko lebende Mutter.
Im Juni 2014 hielt sich der Vater mit seiner Tochter in der Schweiz in den Ferien auf. Aus diesen kehrte er mit dem Kind nicht mehr wie mit der Mutter vereinbart zurück. Ein Gesuch der Mutter um Rückführung wies das Aargauer Obergericht im Februar 2015 vorerst ab.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid Ende April auf und ordnete die Rückführung an. Der Vater gelangte darauf erneut ans Obergericht und verlangte, dass die Rückführung wegen einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung des Mädchens zu überprüfen sei.