Das Bundesverwaltungsgericht hob eine Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht in Solothurn auf, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid hervorgeht. Damit erzielten 59 Beschwerdeführer einen Sieg gegen die PKSO. Die Stiftungsaufsicht muss nun entscheiden, wie hoch die Nachzahlungen genau ausfallen. Es dürfte sich unter dem Strich um eine einstellige Millionensumme handeln.
Hintergrund des komplizierten Rechtsstreits ist die Tatsache, dass die FHNW ihre rund 1900 Mitarbeitenden seit Anfang 2011 bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) versichert. Diese Versicherten wechselten aus sieben verschiedenen Pensionskassen. 417 aktive Versicherte waren bei der Pensionskasse Kanton Solothurn.
Die PKSO gab den Versicherten die volle Austrittsleistung mit – jedoch ohne einen Anteil der Rückstellungen (Risikofonds und Teuerungsfonds). Der Deckungsgrad der PKSO betrug zum Zeitpunkt des Austritts nur 70,7 Prozent.
Die Kasse sowie die BVG- und Stiftungsaufsicht stellten sich auf den Standpunkt, dass eine Mitgabe von anteiligen Rückstellungen zu einer Ungleichbehandlung der Personen führe, die in der Pensionskasse bleiben.
Diese müssten sich allenfalls an einer Sanierung der Pensionskasse beteiligen. Das Bundesverwaltungsgericht stützt das nicht.
In seinen am Dienstag veröffentlichten Erwägungen erläutert das Gericht den Sonderfall zum Zeitpunkt des Austritts. So habe die PKSO dank der damaligen Leistungsgarantie des Kantons Solothurn bei den Austrittsleistung keinen versicherungstechnischen Fehlbetrag angerechnet.