Die Richter am Solothurner Verwaltungsgericht sind sich offenbar bewusst, das viele Leute das Urteil nicht verstehen werden. Dass der Brandstifter nun frei sei, «mag unbefriedigend sein», schreiben sie in ihrem Urteil, zumal der Mann vielleicht tatsächlich gefährlich sei.
Vor wenigen Tagen hatte der 66-Jährige in seiner Zelle erneut einen Brand gelegt, und damit die von Gutachtern prognostizierte Rückfallgefahr «womöglich bestätigt», schreiben die Richter.
Darf die KESB Leute einsperren?
Aber um diesen Zellenbrand ist es im vorliegenden Fall, den die Richter zu beurteilen hatten, halt nicht gegangen. Sondern um die Frage: Darf die KESB einen Fürsorgerischen Freiheitsentzug anordnen und den Mann im Untersuchungsgefängnis Olten einsperren?
Und die Antwort des Verwaltungsgerichts auf diese Frage fällt klar aus: Die Voraussetzungen für die Anordnung der Fürsorgerischen Unterbringung (FU) seien nicht erfüllt, heisst es im Urteil vom Dienstag. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem Untersuchungsgefängnis Olten zu entlassen. Tatsächlich hat der Mann das Gefängnis inzwischen verlassen, wie der «Blick» am Mittwoch berichtete.
Geht nicht um Schutz der Öffentlichkeit
Im Urteil des Verwaltungsgerichts heisst es weiter, es könne nicht angehen, Dritte unter dem Stichwort «Selbstschutz» mittels FU zu schützen. Im Vordergrund stünden bei der FU der Fürsorgegedanke und der Schutz einer Person vor sich selbst. Durch diesen Fokus grenze sich das Erwachsenenschutzrecht vom Strafrecht ab.
Mit der FU sei im vorliegenden Fall «sozusagen durch die Hintertüre eine zivilrechtliche 'Verwahrung'» eingeführt worden, kritisieren die Richter. Und ausserdem sei das Untersuchungsgefängnis keine geeignete Einrichtung für eine Fürsorgerische Unterbringung.
Keine Verwahrung «durch die Hintertüre»
Das Solothurner Verwaltungsgericht veröffentlichte das Urteil auf seiner Website. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann gegen das Urteil beim Bundesgericht noch eine Beschwerde einreichen.
Bereits Anfang Oktober hatte das Bundesgericht entschieden, dass der Mann auf freien Fuss gesetzt werden müsse. Eine nachträgliche Verwahrung des Brandstifters sei nicht zulässig. Das Bundesgericht bestätigte den entsprechenden Entscheid des Solothurner Obergerichts.
Strafe längst abgesessen
Der 66-Jährige hat die gegen ihn ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen Brandstiftung, mehrfacher Störung des Bahnverkehrs sowie Drohung und Schreckung der Bevölkerung längst abgesessen. Er wehrte sich gegen alle Therapien.
Der Mann hatte am 4. Januar 2011 in der St. Ursen-Kathedrale in Solothurn über den Altar und den darunter liegenden Teppich rund 20 Liter Benzin geschüttet. Das dabei entstandene Gemisch aus Luft und Benzin zündete er mit einer Kerze an. Verletzt wurde niemand. Beim Brandanschlag entstand ein Sachschaden von 3,5 Millionen Franken.