Es sei an der Zeit, die Regelung der Betriebszeiten an christlichen Feiertagen zu überdenken, schreibt der Regierungsrat in seiner Stellungnahme vom Freitag. So soll der Gemeinderat, der die örtlichen Gepflogenheiten kennt, künftig auch an christlichen Feiertagen im Einzelfall eine Verlängerung der Öffnungszeiten von Gastwirtschaftsbetrieben bewilligen können.
Kein eigentliches Tanzverbot im Aargau
Die Diskussion über die Öffnungszeiten an Feiertagen läuft im Aargau unter dem Schlagwort «Tanzverbot». Im Kanton besteht jedoch kein eigentliches Tanzverbot, wonach Tanzveranstaltungen an kirchlichen Feiertagen untersagt sind.
Das Gastgewerbegesetz von 1998 legt vielmehr fest, dass am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag, am Weihnachtstag sowie am jeweils darauf folgenden Tag die Gastwirtschaftsbetriebe um 0.15 Uhr schliessen müssen.
An einem Samstag und an Sonn- und Feiertagen wie Neujahr oder Auffahrt müssen die Lokale um 2.00 Uhr schliessen, unter der Woche um 0.15 Uhr. Der Gemeinderat kann jedoch nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung andere Öffnungszeiten bewilligen.
Initiative lanciert
Die SP-Fraktion möchte die Einschränkungen der Öffnungszeiten an kirchlichen Feiertagen als «nicht mehr zeitgemäss» aus dem Gesetz kippen. Mitte Oktober hatten Exponenten der Aargauer Piratenpartei die kantonale Volksinitiative «Weg mit dem Tanzverbot!» lanciert. Das Ziel ist ebenfalls, die entsprechende Bestimmung aus dem Gastgewerbegesetz zu streichen.