Konzessionen ohne zeitliche Befristung und andere altrechtliche Bewilligungen sind nach 80 Jahren den aktuellen gesetzlichen Vorschriften zu unterstellen, das entschied das Bundesgericht. Zu diesem Entscheid führten die Sanierungspläne des Wasserkraftwerks Hammer in Cham ZG, gegen welche der WWF Beschwerde einlegte.
Althergebrachtes Wassernutzungsrecht
Für die Nutzung des Wassers verfügt der Eigentümer über ein althergebrachtes Wassernutzungsrecht, ein sogenanntes ehehaftes Wasserrecht. Es handelt sich dabei nicht um eine Konzession, wie sie heute vergeben wird.
Das Bundesgericht hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden, dass ehemals vergebene unbefristete Konzessionen und die ehehaften Wasserrechte verfassungswidrig seien. Das Gemeinwesen müsse die Möglichkeit haben, sich zu vergewissern, dass die Nutzung eines Gewässers noch mit den öffentlichen Interessen im Einklang stehe.
Solche alten Rechte sind gemäss Bundesgericht deshalb nach 80 Jahren dem heute geltenden Recht zu unterstellen, und dies grundsätzlich entschädigungslos. Wollen Berechtigte die Wassernutzung weiterführen, müssen sie eine Konzession beantragen. Eine solche kann nur erteilt werden, wenn die Vorschriften des Umwelt- und Gewässerschutzes eingehalten werden – insbesondere die Restwasservorschriften.
Eigentümer muss eine Konzession beantragen
Im Fall des Wasserkraftwerks Hammer bedeutet das, dass der Eigentümer eine Konzession beantragen muss; und zwar unabhängig davon, ob er die alte Turbine weiterverwendet oder ob er das Werk saniert. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Umweltschutzorganisation WWF gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an den Zuger Regierungsrat zurückgewiesen.
Der WWF bezeichnet das Urteil des Bundesgerichts in einer Medienmitteilung vom Mittwoch als wegweisend. Die ehehaften Wasserrechte seien ein Überbleibsel einer längst vergangenen Rechtsordnung, die nicht mehr den heutigen ökologischen und gesellschaftlichen Ansprüchen genügten.
Dank dem Bundesgerichtsentscheid wird gemäss WWF in Bächen und Flüssen wieder eine ausreichende Restwassermenge fliessen, so dass die Fliessgewässer ihre natürlichen Funktionen erfüllen könnten.