Das ist die Vorgeschichte: Ein ehemaliger Mitarbeiter des Departementes Gesundheit und Soziales (DGS) hat einen internen Bericht herausgegeben, den er während seiner Zeit als Projektleiter verfasst hat. Der Projektabschluss-Bericht war für interne Zwecke gedacht. Er landete aber bei der Gesundheitskommission des Parlamentes. Das Vorgehen sei nicht tolerierbar, sagte der Kanton Aargau im April und reichte eine Strafanzeige ein.
Das sagt der Strafbefehl: Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat inzwischen gezeigt, dass der Tatbestand der Amtsgeheimnis-Verletzung erfüllt ist, teilt die Staatsanwaltschaft mit. Der Bericht sei als Entwurf geschrieben worden, ein internes nicht amtliches Dokument, das der Geheimhaltungspflicht unterstehe, argumentiert sie. Für den ehemaligen Mitarbeiter spricht sie eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Busse von 1400 Franken aus.
Das sagt das Gesetz: Kommissionsmitglieder dürfen keine geheimen Papiere erhalten, ausser es gibt eine schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde, sagt das Gesetz. Es gibt eine Ausnahme: Wenn ein schwerwiegender Missstand dem Grossratspräsidenten gemeldet werden muss, dann darf man das Amtsgeheimnis verletzen. Das steht im Personalgesetz des Kantons Aargau (Paragraph 23 Absatz 4).
So geht es weiter: Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig. Der ehemalige Mitarbeiter könnte den Entscheid anfechten und an die nächst höhere Instanz weiter ziehen.