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Basel Baselland Basler Regierung jetzt doch für Beitritt zu Hooligan-Konkordat

Die Basler Regierung gibt das verschärte Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen an den Grossen Rat weiter. Dies jedoch nur «usanzgemäss». Denn das jetzige Basler Modell bewähre sich sehr gut, eine gesetzliche Anpassung sei nicht zwingend.

Der Regierungsrat tritt dem verschärften Konkordat bei und unterbreitet dieses dem Grossen Rat zur Genehmigung. Dennoch aber betont Sicherheitsdirektor Baschi Dürr, dass das Basler Modell sich sehr gut bewähre. Es setze auf Zusammenarbeit und Dialog. Eine gesetzliche Anpassung oder Verschärfung sei eigentlich nicht notwendig. Der gesamte Regierungsrat erachtet das aktuelle reglementarische und gesetzliche Instrumentarium als ausreichend. Es enthalte auch repressive und präventive Elemente.

Zudem zeigt sich der Regierungsrat skeptisch, ob die «ständigen Regelverschärfungen, die gewisse Fangruppierungen weiter radikalisieren könnten», ein erfolgsversprechenden Weg seien.

Baschi Dürr sagt, dass der Regierungsrat trotzdem entschieden habe, dem verschärften Konkordat beizutreten, weil die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren das Konkordat einstimmig verabschiedet hatte. Weiter erklärt Baschi Dürr: «Wir wollten nicht dem Vorwurf ausgesetzt sein, dem Grossen Rat den Entscheid vorwegzunehmen. Zudem sieht das Konkordat viele Kann-Formulierungen vor.» Und er betont: «Ich trage den Entscheid der Gesamtregierung kollegial mit.»

Irritation in Basel

SP-Grossrat Tobit Schäfer, der eine Beschwerde gegen das verschärfte Konkordat vor Bundesgericht eingereicht hat, ist enttäuscht über diesen Entschluss: «Die Mitteilung der Basler Regierung ist irritierend. Auf drei Seiten wird ausgeführt, warum Basel das verschärfte Konkordat nicht braucht. Dennoch nimmt sie es an.»

Auch Sebastian Frehner, Präsident der Basler SVP, ärgert sich: «Die systematischen Leibesvisitationen kann man einfach nicht akzeptieren.» Auch die vorgeschriebenen Transportwege seien ein Ärgernis.

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