In der Auseinandersetzung um die Wohnnutzung einer Gewerbeliegenschaft in Lausen haben die frühere Baselbieter Landratspräsidentin Daniela Gaugler und ihr Ehemann damit vor dem Kantonsgericht eine weitere Niederlage erlitten. Bereits in der Vorinstanz waren die beiden mit ihren Beschwerden grösstenteils abgeblitzt.
Das Kantonsgericht kam am Mittwochmorgen nach einer kurzen Beratung zum Schluss: Eine Wohnnutzung in einer Gewerbezone sei nur sehr beschränkt möglich, etwa für eine Eigennutzung oder zur Ausübung einer Abwartstätigkeit, begründete das Gericht sein Urteil. Zimmer in einem Bed-and-Breakfast Betrieb dürften zudem nicht dauerhaft vermietet werden, was der Betreiber sicherzustellen habe.
Bewilligt wurden gemäss Kantonsgericht in der Liegenschaft in der Gewerbezone von Lausen nur drei der fünf Wohnungen: Genutzt werden dürften diese für den Eigenbedarf oder von standortgebundenen Personen. Der Bed-and-Breakfast Betrieb sei zudem nur zulässig, wenn dort Gäste statt Dauermieter beherbergt werden.
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Das Gericht verfügte daher, dass innert vier Monaten wieder der rechtmässige Zustand hergestellt werden muss. Insbesondere wohnen eine ehemalige Abwartin sowie eine Dauermieterin im Bed-and-Breakfast unrechtmässig im Gebäude. Eine weitere ehemalige Wohnung dürfe aufgrund einer früheren Nutzungsänderung nur als Büro dienen.
Teilweise gutgeheissen wurde die Beschwerde Gauglers, da einige Auflagen der Vorinstanz neu formuliert werden müssen, etwa weil sie zu streng waren. Das Urteil des Kantonsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Das Ehepaar Gaugler war bei der Verhandlung am Mittwochmorgen nicht anwesend.