Im neuen Gesetzesparagraph wird festgehalten, dass sich Staatsangestellte an die Ombudsstelle wenden können, wenn sie einen Missstand entdecken. Eine Information der Ombudsstelle ist zwar bereits nach heutigem Recht möglich, nicht geregelt war bis anhin aber, dass Whistleblower vor personalrechtlichen Sanktionen geschützt werden.
Konkret: Wer beispielsweise einen Fall von Korruption aufdeckt, darf deswegen am Arbeitsplatz nicht schikaniert oder gemobbt werden - auch darf dem betreffenden Whistleblower nicht gekündigt werden.
Eine gesetzliche Regelung zum Schutz von Whistleblowing hatte vor fünf Jahren die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Grossen Rates angeregt. Für das GPK-Mitglied Dominique König ist es zwar «ein Trauerspiel», dass es so lange gedauert hat, bis die Regierung eine Gesetzesvorlage vorlegt. Hingegen ist König sehr zufrieden damit, wie die Regierung die Forderungen der GPK umgesetzt hat. Der Grosse Rat stimmte am Mittwoch der Änderung des Personalgesetzes mit nur einer Gegenstimme zu.