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Gerichtshammer, Symbolbild
Legende: Finanzausgleich Gebergemeinden bekommen kein Geld zurück, entschied das Kantonsgericht. colourbox

Basel Baselland Reichere Baselbieter Gemeinden scheitern vor Gericht

Die fünf Gemeinden, die sich gegen unerwartet hohe Zahlungen in den Finanzausgleich zur Wehr setzen, bekommen kein Geld zurück. Dies entschied das Kantonsgericht.

Fünf Baselbieter Gemeinden, die nach unerwartet hohen Zahlungen in den kantonalen Finanzausgleich im Jahr 2010 ans Kantonsgericht gelangten, erhalten kein Geld zurück: Das Gericht hat am Mittwoch eine Beschwerde der Gemeinden Arlesheim, Biel-Benken, Binningen, Bottmingen und Oberwil abgewiesen.

Die Gerichtspräsidentin und die vier Richter äusserten zwar Verständnis für das Erschrecken der fünf Gemeinden ob der hohen Beträge, die nach erfolgter Revision des Finanzausgleichs plötzlich zu zahlen waren. Doch befanden sie einstimmig, dass weder die Gemeindeautonomie noch die Rechtssicherheit oder die Verhältnismässigkeit verletzt waren. Ein Urteil, in dem sich der Anwalt des Baselbieter Regierungsrates, Michael Baader, bestätigt sieht. Nach der Verhandlung sagte er gegenüber dem «Regionaljournal Basel» von Radio SRF: «Das Urteil des Kantonsgericht zeigt, dass die Haltung, welche die Regierung eingenommen hat, richtig war.»

Überrascht von Zahlen

Nach der letzten Totalrevision des Baselbieter Finanzausgleichsgesetzes war der Ausgleich 2010 erstmals nach neuer Regelung erfolgt. Die finanzstärksten Gebergemeinden mussten dabei unerwartet hohe 19,9 Prozent ihrer Steuerkraft abliefern; die Streuung der Steuerkraft unter den Kommunen war stark angestiegen.

Die Folge waren heftige Debatten. Zehn Gemeinden forderten mit einer Gemeindeinitiative Änderungen, und der Landrat setzte schon für 2012 für die Abschöpfung bei den Gebergemeinden eine Obergrenze von 17 Prozent fest. Betreffend 2010 hatten indes Arlesheim, Biel-Benken, Binningen, Bottmingen und Oberwil eine Beschwerde eingereicht.

Die fünf Gemeinden wollten, dass die Ausgleichsverfügung der Regierung für das Jahr 2010 ebenfalls geändert werde - obwohl der Landrat bei der späteren Festlegung der Obergrenze keine Rückwirkung beschlossen hatte. Dagegen wehrten sich vor dem Kantonsgericht die Regierung und die zugezogenen Nehmergemeinden.

Einstimmiges Gericht

Das Gericht wies die Beschwerde nun in öffentlicher Beratung ab. So sahen die fünf Mitglieder des Gerichts in den hohen Zahlungen übereinstimmend keine Verletzung der Gemeindeautonomie. Denn die Gemeinden hätten beim Finanzausgleich gar keinen Gestaltungsspielraum, weder nach Bundes- noch Kantonsrecht.

Aber auch eine Unverhältnismässigkeit, - vom Rechtsvertreter der fünf Gemeinden als «Herzstück» der Beschwerdebegründung bezeichnet - sah das Gericht nicht: Die Schwellen zum Eingreifen der Justiz in einen politischen Prozess seien sehr hoch, und es müsste geradezu Willkür respektive eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegen.

Eingreifen könnte das Gericht bei einer konfiskatorischen Besteuerung, sagte der Referent. Doch bei keiner Gebergemeinde sei das Steuersubstrat angegriffen worden, und das Ausgleichssystem kenne Ober- und Untergrenzen. Daher liege keine solche Besteuerung vor, und die Austarierung sei Sache des politischen Prozesses.

Auch das Prinzip der Rechtssicherheit sei nicht verletzt. Denn hätte man in den Modellrechnungen bei der Gesetzesrevision alle Fälle durchgerechnet, wären auch Zahlungen wie jene von 2010 zu erkennen gewesen.

Legitimation war gegeben

Eine Abfuhr hatte dagegen zu Beginn die Regierung mit ihrem Einwand erlitten, eine Beschwerde sei gar nicht möglich, da sie ja keine Verfügung erlassen habe. Denn sie mache quasi nur den Zahlungsverkehr zwischen den Gemeinden, habe selbst aber keinen Entscheidsspielraum, da sich die Zahlen aufgrund der gesetzlichen Ausgleichsregeln ergeben.

Das sei jedoch auch anderswo so, etwa bei Erschliessungsbeiträgen oder Steuerrechnungen, und diese seien anfechtbar, entgegnete der Referent. Es sei offenkundig, dass die Regierung verfügt hat, hielt er fest und sprach im Zusammenhang mit dem Ansinnen, die Gemeinden auf den umständlicheren Klageweg zu verweisen, von «Seldwyla».

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