Die Kombination der beiden Begriffe «top» und «pharm» suggeriere, dass es sich bei den Apotheken top Apotheken, bzw. um top Pharmazien handle. Mit diesem Namen verspreche die Apothekenkette also, speziell gute Produkte anzubieten. «TopPharm» selbst hingegen bestreitet, dass die Unterteilung in «top» und «pharm» auf der Hand liege. Ebenso möglich seien die Varianten «Topf-Arm», «Topf-Farm» oder «topp harm». Dies komme gelegentlich bei handgeschriebenen Briefen vor, so die Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Meinung, dass diese Varianten nicht naheliegend seien. Bereits die grafische Darstellung dränge die Unterteilung in «top» und «pharm» auf: «top» ist in roter Schrift gehalten, «pharm» in grauer. Zudem seien die beiden Begriffe «top» und «pharm» Gemeingut. Und sogenannte Zeichen des Gemeinguts sind vom Markenschutz ausgeschlossen, so das Bundesverwaltungsgericht.