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Baukartell-Skandal Kanton darf Akten nicht einsehen

  • Gemäss Gerichtsentscheid verweigerte die Weko dem Kanton zu Recht einen umfassenden Einblick in eine Sanktionsverfügung gegen Baufirmen, welche die Preise abgesprochen und gegen das Kartellrecht verstossen hatten.
  • Die Wettbewerbskommission (Weko) des Bundes schwärzte in der Mitte Juli publizierten Sanktionsverfügung gegen Baufirmen im Münstertal Personennamen und Geschäftsgeheimnisse.
  • Der Kanton Graubünden wollte, dass diese Daten offengelegt werden.
  • Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Beschwerde des Kantons ab und begründet dies unter anderem mit Datenschutzgründen.

Drei Baufirmen im Münstertal haben zwischen 2004 und 2012 bei öffentlichen Ausschreibungen die Preise im Hoch- und Tiefbau untereinander ausgehandelt und dadurch den Wettbewerb ausgehebelt. Die Wettbewerbskommission (Weko) des Bundes verzichtete auf Sanktionen gegen zwei Firmen, die sich selbst angezeigt hatten. Ein weiteres Verfahren gegen ein konkursites Unternehmen wurde eingestellt.

Kanton verlangte umfassende Akteneinsicht

Die Weko orientierte Mitte Juli über ihre Sanktionsverfügung. Der Kanton Graubünden stellte umgehend ein Gesuch um umfassende Akteneinsicht. Er wollte Zugang zu allfälligen Beweismitteln sowie zu den Verfahrensakten, was die Weko aus Gründen des Datenschutzes ablehnte. Das Bundesverwaltungsgericht stützt nun das Vorgehen der Wettbewerbsbehörde, wie aus einem am Dienstag publizierten Urteil hervorgeht.

Personennamen sowie Geschäftsgeheimnisse

Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts handelte die Weko nach den gesetzlichen Vorgaben, als sie die Sanktionsverfügung publizierte. Darin wurden Personennamen sowie Geschäftsgeheimnisse geschwärzt. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte deshalb die Beschwerde des Kantons ab.

Unter anderem stützt das Gericht die Befürchtung der Weko, dass eine komplette Einsicht des Kantons negative Konsequenzen auf die Praxis habe, Selbstanzeiger zu schützen. Diesen müsse ein gewisser Datenschutz gewährt werden, ansonsten würden Selbstanzeigen künftig unattraktiv.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vor dem Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

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