Eine Pauschale für die Kurtaxe bezahlen jene Ferienwohnungsbesitzer, die nicht in der Gemeinde wohnen und ihre Wohnung nicht vermieten. Die Ferienwohnungsbesitzer hatten nicht die Pauschale an sich kritisiert, sondern deren Berechnungsgrundlage.
An der Lenk geht man davon aus, dass Ferienhausbesitzer, die ihre Wohnung nicht oder nur gelegentlich an Freunde und Familie vermieten, rund 47mal pro Jahr darin übernachten. Die Beschwerdeführenden verwiesen auf ein kantonales Musterreglement, das von lediglich 35 Übernachtungen pro Bett ausgeht. Schon dieser Wert sei hoch, denn er würde bedeuten, dass die Wohnungsbesitzer sämtliche Ferien an der Lenk verbringen würden, argumentierten die Zweitwohnungsbesitzer.
Das Verwaltungsgericht betonte in seinem Urteil, die Lenk sei ein bekannter und sehr gut erschlossener Tourismusort, also dürfe man von einer guten Auslastung der Wohnungen ausgehen. Der strittige Ansatz von 47 Übernachtungen liege innerhalb des Gestaltungsspielraums, der den Gemeinden in dieser Frage zukomme, urteilte das Verwaltungsgericht.