Die Weine des Walliser Weinhändlers Dominique Giroud dürfen nicht mit der Bezeichnung «Château Constellation» vertrieben werden, auch wenn seine Aktiengesellschaft unterdessen diesen Namen trägt. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Die Walliser Gesetzgebung, die in diesem Fall ausschlaggebend ist, lässt die Herkunftsbezeichnung «Château» nur in bestimmten Fällen zu. So muss auf dem Anbaugebiet der Trauben tatsächlich ein Gebäude stehen, das historisch oder traditionell als Schloss bezeichnet wird.
Gemäss Bundesgericht sehe die 2008 gebaute Weinkellerei von Giroud hingegen eher aus wie ein grosses Lagergebäude. Auch der zylinderförmige Vorbau, der von Giroud als Burgfried bezeichnet wird, ändere nichts am Eindruck, den der Bau vermittle.
Der Rüge Girouds, dass sich die Vorinstanz bei der Interpretation des Begriffs Schloss zu stark am Wortlaut des Gesetzes orientiert habe, hält das Bundesgericht entgegen: Exakt dies habe ein Gericht zu tun.