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Bern Freiburg Wallis Finanzspritzen für Berner Forschung und Entwicklung

Der Kanton Bern erhält ein neues Gesetz zur Förderung der Innovation. Das Berner Kantonsparlament hat am Mittwochmorgen den neuen Erlass nach relativ kurzer Diskussion und einer einzigen Lesung verabschiedet.

Der Kanton Bern fördert Innovation eigentlich bereits durch ein anderes Gesetz: das Wirtschaftsförderungsgesetz. Die Kantonsregierung fand aber, es gebe eine gesetzgeberische Lücke: Der Kanton könne bisher anwendungsorientierten Vorhaben der Forschung und Entwicklung keine Investitions- oder Betriebsbeiträge leisten oder sich an entsprechenden Gesellschaften beteiligen.

«Wenn unsere Unternehmen nicht innovativ sein können, dann werden wir wirtschaftlich in Zukunft nicht mehr so erfolgreich sein wie heute», warnte Volkswirtschaftsdirektor Andreas Rickenbacher. «Und dann werden auch soziale und ökologische Anliegen nicht mehr so finanziert werden, wie das heute der Fall ist.»

Die kantonale Förderung kommt vor allem zwei Projekten zu gut:

  • dem Swiss Innovation Park in Biel
  • dem in Bern geplanten nationalen Kompetenzzentrum für translationale Medizin

Im Parlament war das neue Gesetz kaum bestritten, es löste aber auch keine Freude aus. Manche Redner wünschten sich lieber attraktive Rahmenbedingungen für die Wirtschaft.

Erfolg mit seinem Vorstoss hatte Michael Köpfli von den Grünliberalen: Er forderte, dass der Kanton die Finanzhilfen nicht nur als pauschale Beiträge, sondern auch als rückzahlbare Darlehen vergeben solle.

Und die Finanzkommission liess im Gesetz festschreiben, dass die Regierung die Öffentlichkeit regelmässig über die Finanzierungen informieren muss. Es geht jährlich um acht bis zehn Millionen Franken - wie viel genau, kann die Kantonsregierung noch nicht sagen.

Ein Roboter im Innovationspark.
Legende: Der Innovationspark in Biel war ein Auslöser für das neue Gesetz. Keystone

Gemäss dem neuen Gesetz, das noch in Kraft treten muss, kann nun der Kanton Bern befristete Finanzhilfen an Vorhaben ausrichten. Er kann auch befristete Beteiligungen an Gesellschaften, die im Sinn des Gesetzes tätig sind, eingehen. Sogar an Immobiliengesellschaften kann sich der Kanton «in besonderen Fällen» beteiligen.

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