Der Schweizer Vogelschutz hatte beim bernischen Verwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht und verlangt, dass der Kanton eine beschwerdefähige Verfügung erlässt, wenn er Graureiher und Gänsesäger abschiesst. Das Jagdinspektorat hielt dem entgegen, dass keine Verfügung nötig sei, solange eine Grenze von zehn Prozent der lokalen Population nicht überschritten werde.
Verfügung nur bei seltenen Grossraubtieren nötig
Diese Ansicht teilte auch das Verwaltungsgericht und wies die Beschwerde des Schweizer Vogelschutzes ab. Beschwerdefähige Verfügungen brauche es nur bei Abschüssen von sehr seltenen geschützten Grossraubtieren, schreibt das Gericht und beruft sich dabei auf die Praxis des Bundes. Im Falle von fischfressenden Vögeln reiche es aus, wenn der Wildhüter den Kanton über solche Einzelabschüsse orientiere.