Die seit über 20 Jahren in der Schweiz lebende Frau hatte im Mai 2012 ein Einbürgerungsgesuch gestellt. Die Gemeinde lehnte dieses ab mit der Begründung, die Frau sei nicht hinreichend integriert, da sie seit ihrem Zuzug wirtschaftlich unterstützt werde. Den Gesamtbetrag der Sozialhilfeleistungen bezifferte die Gemeinde per Ende Juni 2012 auf 142'629 Franken.
Das Verwaltungsgericht stützte nun den Entscheid und begründete dies mit der Gemeindeautonomie. Bei Einbürgerungen hätten die Gemeinden einen grossen Ermessensspielraum, den zu nutzen ihnen frei stehe. Wenn Lengnau der Frau die Einbürgerung mit Hinweis auf die fehlende berufliche Integration verwehre, sei dies rechtens.
Tatsächlich habe die Gesuchstellerin zu wenig für ihre berufliche Integration getan. Die Frau kam Anfang der 1990er-Jahre mit ihrem Mann und zwei Kindern in die Schweiz. Seit 1993 ist sie geschieden. Sie verfügt als vorläufig aufgenommene Ausländerin über einen Ausweis F, der jährlich verlängert wurde.
Schon vor dem Ja des Berner Volkes im vergangenen November zu strengeren Einbürgerungsvorschriften habe die Abhängigkeit von der Sozialhilfe als Hindernis für eine Einbürgerung gegolten. Allerdings nur, wenn die Abhängigkeit selbst verschuldet war.